Gesetzestext
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift will verhindern, dass der Schuldner auf Dauer einer einstweiligen Maßnahme unterworfen ist. Sie gibt ihm deshalb die Möglichkeit, eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Im Wege des Vollbeweises kann dann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen, den sich der Gläubiger im einstweiligen Rechtschutz hat sichern lassen (Brandbg NJW 14, 3316 [OLG Brandenburg 27.08.2014 - 11 U 45/14]).
B. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen.
Rn 2
§ 926 enthält keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Rechtschutzanordnung Betroffenen. Der Schuldner kann grds wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der Verfügung oder dem Arrest zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeiführen (BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; 86, 1815). Das Feststellungsinteresse fehlt aber, wenn die Hauptsache sich zwischenzeitlich erledigt hat und deshalb für die Aufhebung der Kostenentscheidung mit dem Kostenwiderspruch ein einfacherer Weg zur Verfügung steht (BGH NJW 86, 1815 [BGH 13.12.1984 - I ZR 107/82]). Ferner besteht die Möglichkeit, im Wege des Widerspruchs (§ 924) vorzugehen oder, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927) zu stellen.
C. Verfahren nach § 926 I.
I. Zuständigkeit.
Rn 3
Für die Anordnung der Fristsetzung ist das Gericht zuständig, das den Arrest erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Hat das Beschwerde- bzw das Berufungsgericht den Arrest erlassen, so ist gleichwohl hinsichtlich der Anordnung der Fristsetzung das erstinstanzliche Gericht zuständig (Schuschke/Walker/Walker Rz 29; Zö/Vollkommer Rz 6). Funktionell zuständig für die Anordnung der Fristsetzung ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 14 RPflG). Anwaltszwang besteht daher nicht (§ 13 RPflG). Ausnahmsweise kann der Richter entscheiden, wenn der Schuldner den Antrag bereits anlässlich einer Anhörung zum Arrestgesuch gestellt hat (§§ 6, 8 RPflG).
II. Unzulässigkeit des Antrags.
Rn 4
Er ist unzulässig, wenn der Arrest rechtskräftig aufgehoben, die Hauptsacheklage bereits erhoben oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Unzulässig ist der Antrag auch dann, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies trifft zu, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem Arrest unter Herausgabe des Titels an den Schuldner verzichtet hat oder wenn es offensichtlich ist, dass der Arrestbefehl nicht mehr besteht, wie etwa in den Fällen übereinstimmender Erledigungserklärung. Für den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ferner, wenn der zu sichernde Anspruch infolge von Erfüllung durch den Schuldner erloschen ist; richtiger Rechtsbehelf des Schuldners in einem solchen Falle ist der Widerspruch (§ 924) oder der Antrag auf Aufhebung der Arrestanordnung wegen veränderter Umstände (§ 927, KGR 08, 882).
III. Entscheidung.
Rn 5
Über den Antrag wird nach Anhörung des Gläubigers ohne mündliche Verhandlung durch Beschl entschieden. Eine Fristsetzung von zwei bis vier Wochen ist regelmäßig ausreichend. Die Frist kann verlängert werden (§ 224 II).
IV. Antragsverzicht.
Rn 6
Ein Verzicht auf das Antragrecht aus § 926 I ist möglich; insb bei einer Abschlusserklärung (§ 927 Rn 9) ist dies stets der Fall (BGH NJW 81, 1955 [BGH 05.12.1980 - I ZR 179/78]; Teplitzky/Bacher Kap 43 Rz 5). Ein Kostenwiderspruch (§ 924 Rn 2) kann so auszulegen sein, dass damit nicht nur auf den Widerspruch in der Sache, sondern auch auf das Antragsrecht nach Abs 1 verzichtet wird (Stuttg WRP 80, 102; MüKoZPO/Drescher Rz 8; Schuschke/Walker/Walker Rz 8).
D. Rechtsbehelfe.
Rn 7
Gegen eine ausnahmsweise durch den Richter erfolgte Fristbestimmung nach Abs 1 steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu (Stuttg Rpfleger 08, 475). Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist der nach § 20 Nr 14 RpflG hierfür zuständige Rechtspfleger stattgebend, so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem § 11 II RpflG möglich (BGH NJW-RR 87, 683, 685). Bei Ablehnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gem § 11 II RpflG, § 567 I Nr 2 zu (Stuttg Rpfleger 08, 475; ThoPu/Seiler Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 19; Musielak/Voit/Huber Rz 12).
E. Verfahren nach § 926 II.
Rn 8
Zuständig ist das Gericht, das die Anordnung nach § 926 I getroffen hat. Dies gilt auch dann, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz anhängig ist (Dresd OLGR 04, 39; MüKoZPO/Drescher Rz 19; Zö/Vollkommer Rz 22). Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, und zwar bei Nichterhebung der Klage auf Aufhebung des Arrests und bei ordnungsgemäßer Klageerhebung auf Zurückweisung des Antrags. Die Aufhebung wirkt zurück und begründet die Schadensersatzverpflichtung des Antragstellers des Arrestgesuchs aus § 945. Geg...