Rn 3
Die Vollziehungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen ist. Sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Gegen ihre Versäumung gibt es im Zivilprozess keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGHZ 120, 73, 86 = NJW 93, 1076; Karlsr NJW-RR 16, 821). Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Rechtsschutzanordnung sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Vollziehungsfrist betrifft nicht die Kostenentscheidung; solange der Arrestbefehl besteht, können Kosten festgesetzt und beigetrieben werden (Hamm JurBüro 97, 151; Jena OLGR 05, 964, 965).
Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 II im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden (Stuttg NJW-RR 09, 696 [OLG Stuttgart 21.08.2008 - 2 U 13/08]; Ddorf MDR 10, 652, 653 [OLG Düsseldorf 10.02.2010 - I-15 U 276/09]; vgl auch Karlsr NJW-RR 16, 821 [OLG Karlsruhe 23.03.2016 - 6 U 38/16]). Soweit das Gericht gem den Angaben im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Rechtsschutzsache einen Prozessbevollmächtigten in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen hat, muss zur Wahrung der Frist die Zustellung an diesen Prozessbevollmächtigten erfolgen (Hambg NJW-RR 95, 444 [OLG Hamburg 07.07.1994 - 3 U 84/94]; Hamm NJW 10, 3380, 3381). Die Zustellung ist bewirkt, wenn der Adressat den Empfang zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt, wobei es keiner bestimmten Form bzgl. des Empfangsbekenntnisses bedarf (Hamm NJW 10, 3380, 3381 [OLG Hamm 12.01.2010 - 4 U 193/09]). Die Zustellung kann unwirksam sein, wenn die übersendete Abschrift unvollständig ist. Dies gilt allerdings nur bei wesentlichen Mängeln. Kleine Fehler und geringfügige Abweichungen schaden nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der ihm zugestellten Abschrift den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer bzw. den Inhalt und die Reichweite des Verbots erkennen kann (BGH NJW-RR 00, 1665 f; BGH NJW 01, 1653 f [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]; BGH NJW-RR 05, 1658 [BGH 04.05.2005 - I ZB 38/04] Rz 8; Hambg NJW-RR 07, 986; Köln NJW-RR 10, 864 [OLG Köln 01.09.2009 - 6 W 85/09]; Frankf GRUR-RR 11, 340; Bambg NJW-RR 14, 1322; Frankf WRP 15, 761). Abzustellen ist insoweit darauf, ob ein mit dem Streitstoff Vertrauter der ihm zugegangenen Abschrift die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen kann (BGH NJW-RR 00, 1665 f [BGH 13.04.2000 - V ZB 48/99]; Bambg NJW-RR 14, 1322 [KG Berlin 25.07.2014 - 12 W 81/13]).
Rn 4
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Vollziehung unstatthaft (Abs 2). Die Vollstreckungsorgane dürfen nicht mehr tätig werden (Kobl NJW-RR 00, 732). Nach Ablauf der Vollziehungsfrist beantragte Vollstreckungsmaßnahmen sind unwirksam (BGHZ 112, 356, 361 = NJW 91, 220). Ist die Frist versäumt, wird der Arrestbefehl auf Widerspruch, Antrag des Schuldners nach § 927 (Tho/Pu/Seiler Rz 5) oder im Berufungsrechtszug (Hamm NJW 10, 3380, 3381 [OLG Hamm 12.01.2010 - 4 U 193/09]) aufgehoben. Ein Neuerlass kann beantragt werden, falls die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen (KG NJW-RR 92, 318; Tho/Pu/Seiler Rz 5). Zuständig hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszuges (KG NJW-RR 92, 318 [KG Berlin 21.05.1991 - 9 U 1164/90]; Brandbg MDR 99, 1219; Tho/Pu/Seiler Rz 5).