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Voraussetzung ist, dass die Klageforderung anerkannt wird, und zwar in prozessual wirksamer Weise, so dass ein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Ergeht kein Anerkenntnisurteil, sondern erledigt sich nach dem Anerkenntnis die Hauptsache übereinstimmend, so ist nach § 91a zu entscheiden, wobei der Rechtsgedanke des § 93 zu beachten ist.

 

Beispiel:

Der Beklagte wird auf Zahlung verklagt. Er erkennt sofort an und zahlt auch sofort, so dass der Kl nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte stimmt zu und stellt Kostenantrag.

Das Gericht kann jetzt – wenn die Voraussetzungen des § 93 vorliegen – iRd § 91a die Kosten nach billigem Ermessen dem Kl auferlegen, also wenn es im Falle eines Urteils nach § 93 entschieden hätte.

Das Anerkenntnis muss grds unbedingt und vorbehaltlos abgegeben worden sein. Ein bedingtes Anerkenntnis oder ein Anerkenntnis unter Vorbehalt, etwa unter dem Vorbehalt der Aufrechnung, einer Zug-um-Zug-Leistung oä genügt grds nicht.

Ein eingeschränktes Anerkenntnis oder ein Anerkenntnis unter Vorbehalt reichen jedoch dann, wenn der Kl im Hinblick darauf seinen Klageantrag entsprechend reduziert, so dass nunmehr ein uneingeschränktes Anerkenntnisurteil ergehen kann.

 

Beispiel:

Der Kl klagt im April auf Zahlung von 5.000 EUR. Der Beklagte erkennt die Forderung an, allerdings mit der Maßgabe, dass diese erst zum 31.8. des Jahres fällig werde. Daraufhin stellt der Kl den Antrag auf zukünftige Leistung um und beantragt Zahlung zum 31.8., so dass nunmehr ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergeht.

 

Beispiel:

Der Beklagte erkennt die Klageforderung an, Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung. Der Kl ändert daraufhin den Klageantrag und stellt ihn als Zug-um-Zug-Antrag um, so dass nunmehr das Anerkenntnisurteil ergeht.

In beiden Fällen ist § 93 anwendbar.

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