Gesetzestext
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
A. Überblick.
Rn 1
Erkennt der Beklagte die Klageforderung an und ergeht ein Anerkenntnisurteil, so unterliegt der Beklagte, so dass er an sich nach § 91 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. In Ausnahme hierzu sieht § 93 vor, dass die Kosten dennoch dem Kl auferlegt werden können, wenn der Beklagte sofort anerkennt und zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Beklagten vor der übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme zu schützen und umgekehrt den Kl zu sanktionieren, wenn er voreilig gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Er obsiegt dann zwar, muss aber die Kosten des Verfahrens, also seine eigenen Kosten, die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite tragen.
Entsprechend anzuwenden ist § 93 auch im Falle der Widerklage und Drittwiderklage.
Im Mahnverfahren ist § 93 nicht anwendbar. Hier hat allerdings der Antragsgegner die Möglichkeit, seinen Widerspruch auf die Kosten zu beschränken. In einstweiligen Verfügungsverfahren besteht die Möglichkeit des sog Kostenwiderspruchs. Der Antragsgegner kann die ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung ›anerkennen‹, indem er dagegen keinen Widerspruch einlegt, gleichzeitig aber gegen die Kostenentscheidung Widerspruch erhebt und insoweit geltend macht, für die einstweilige Verfügung keine Veranlassung gegeben zu haben, etwa weil er vorgerichtlich nicht abgemahnt worden sei und er daher keine Gelegenheit gehabt habe, das beanstandete Verhalten freiwillig einzustellen. Das Gericht kann dann in entsprechender Anwendung des § 93 die Kosten dem Antragsteller auferlegen.
Möglich ist auch ein Kosten befreiendes Teilanerkenntnis. Dann ist die Entscheidung hinsichtlich des Teilanerkenntnisses auf § 93 zu stützen und iÜ auf die §§ 91 ff. Es ergeht dann eine Kostenmischentscheidung.
Die Vorschrift des § 93 ist auch iRd § 91a zu berücksichtigen, wenn erst während des Verfahrens die Begründetheit des Klageanspruchs eintritt, etwa wegen Wegfalls einer Einrede (LG Bielefeld 10.11.09 – 3 O 296/06).
B. Anerkenntnis.
Rn 2
Voraussetzung ist, dass die Klageforderung anerkannt wird, und zwar in prozessual wirksamer Weise, so dass ein Anerkenntnisurteil ergehen kann. Ergeht kein Anerkenntnisurteil, sondern erledigt sich nach dem Anerkenntnis die Hauptsache übereinstimmend, so ist nach § 91a zu entscheiden, wobei der Rechtsgedanke des § 93 zu beachten ist.
Beispiel:
Der Beklagte wird auf Zahlung verklagt. Er erkennt sofort an und zahlt auch sofort, so dass der Kl nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte stimmt zu und stellt Kostenantrag.
Das Gericht kann jetzt – wenn die Voraussetzungen des § 93 vorliegen – iRd § 91a die Kosten nach billigem Ermessen dem Kl auferlegen, also wenn es im Falle eines Urteils nach § 93 entschieden hätte.
Das Anerkenntnis muss grds unbedingt und vorbehaltlos abgegeben worden sein. Ein bedingtes Anerkenntnis oder ein Anerkenntnis unter Vorbehalt, etwa unter dem Vorbehalt der Aufrechnung, einer Zug-um-Zug-Leistung oä genügt grds nicht.
Ein eingeschränktes Anerkenntnis oder ein Anerkenntnis unter Vorbehalt reichen jedoch dann, wenn der Kl im Hinblick darauf seinen Klageantrag entsprechend reduziert, so dass nunmehr ein uneingeschränktes Anerkenntnisurteil ergehen kann.
Beispiel:
Der Kl klagt im April auf Zahlung von 5.000 EUR. Der Beklagte erkennt die Forderung an, allerdings mit der Maßgabe, dass diese erst zum 31.8. des Jahres fällig werde. Daraufhin stellt der Kl den Antrag auf zukünftige Leistung um und beantragt Zahlung zum 31.8., so dass nunmehr ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergeht.
Beispiel:
Der Beklagte erkennt die Klageforderung an, Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung. Der Kl ändert daraufhin den Klageantrag und stellt ihn als Zug-um-Zug-Antrag um, so dass nunmehr das Anerkenntnisurteil ergeht.
In beiden Fällen ist § 93 anwendbar.
C. Sofort.
Rn 3
Das Anerkenntnis muss sofort abgegeben werden, also bei der erstmöglichen Gelegenheit. Wann das wiederum der Fall ist, hängt vom jeweiligen Verfahren ab.
Soweit das Gericht einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, muss das Anerkenntnis spätestens im Termin abgegeben werden. Der Klageanspruch darf dann aber schriftsätzlich nicht zuvor bestritten worden sein. Ist eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden (§ 275 I 1), muss das Anerkenntnis innerhalb dieser Frist abgegeben worden sein. Auch hier darf der Anspruch zuvor nicht bestritten worden sein.
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann ›sofort‹ iSd § 93 anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGH NJW 19, 1525 = JurBüro 19, 30; NJW 06, 2490 = AGS 06, 454; Saarbr OLGR 09, 533). Das Anerkenntnis muss spätes...