Rn 5

Aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfügungsverfahrens ist regelmäßig nur ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Regelmäßig wird ein Betrag von der Hauptsache angemessen sein (KG WRP 77, 793). Je mehr die einstweilige Verfügung zur endgültigen Befriedigung des Hauptsacheanspruchs führt, desto mehr müssen die Streitwerte angeglichen werden (Celle OLGR 08, 91; Stuttg MDR 11, 1316). Wird bei einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorweggenommen, kann auch der Streitwert des Hauptsacheanspruchs angemessen sein (vgl Köln WRP 00, 650; Stuttg MDR 11, 1316). Dies ist bspw der Fall ist, wenn mittels vorläufigem Rechtsschutz die bevorstehende Aberntung eines Flurstücks und der Abtransport des Ernteguts untersagt werden soll (Stuttg MDR 11, 1316, 1317 [OLG Stuttgart 12.09.2011 - 101 W 1/11]). Auch wenn die wettbewerbsrechtliche Verfügung vielfach zu einer endgültigen Beendigung des Streits der Parteien führt, ist dies nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Verfügungsverfahrens (Schuschke/Walker/Schuschke § 935 Rz 36).

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