Rn 1

Im Unterschied zum Arrestverfahren, das nur zwei Sicherungsmittel (§§ 917, 918) zur Verfügung stellt, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts der Vielfalt der durch eine Verfügung abzuwehrenden Gefahrenquellen für das Gericht ein eigenständiger Gestaltungsrahmen geboten. § 938 I räumt daher dem Gericht die Möglichkeit ein, nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung erforderlich sind. Damit sind Erleichterungen für die Formulierung eines ›bestimmten Antrags‹ (§ 253 II Nr 2) im Antragsgesuch sowie Abweichungen vom Grundsatz der strengen Antragsbindung gem § 308 I verbunden (Musielak/Voit/Huber Rz 1).

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