Gesetzestext
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen [richtig: übergegangenen] Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift des § 94 betrifft einen Fall der Kostentrennung und damit eine Ausnahme des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Nach der Vorschrift des § 94 ist es möglich, bestimmte Kosten dem Kl auch dann aufzuerlegen, wenn er ganz oder tw obsiegt.
Entsprechend gilt die Vorschrift für einen Widerkläger oder auch für einen Beklagten, wenn er sich mit einer Aufrechnung aufgrund einer abgetretenen Forderung verteidigt.
B. Voraussetzungen.
I. Übergegangener Anspruch.
Rn 2
Der Kl muss einen Anspruch geltend gemacht haben, der auf ihn übergegangen ist, und zwar vor Erhebung der Klage (Musielak/Wolst § 94 Rz 2) Ein erst nach Klageerhebung erfolgter Anspruchsübergang wird von § 94 nicht erfasst (B/L/H/A/G/Göertz § 94 Rz 2). Hier bietet § 93 die Möglichkeit, sofort Kosten befreiend anzuerkennen, sobald der Nachweis erbracht wird.
Auf die Art des Anspruchsübergangs kommt es nicht an. Unerheblich ist insoweit, ob dem Kl der Anspruch abgetreten wurde oder ob er aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf ihn übergegangen ist. Entsprechend anzuwenden ist die Vorschrift auf den Übergang der Prozessführungsbefugnis (Zö/Herget § 94 Rz 2), und zwar sowohl bei gewillkürter als auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (Musielak/Wolst § 94 Rz 2).
Unerheblich ist, um welche Art Anspruch es sich handelt. Daher gilt § 94 sowohl für vertragliche, dingliche, gesetzliche Ansprüche ua.
II. Fehlende Mitteilung oder fehlender Nachweis.
Rn 3
Erforderlich ist ferner, dass der Kl dem Beklagten vor Klageerhebung nicht mitgeteilt hat, dass der geltend gemachte Anspruch auf ihn übergegangen ist. Die Mitteilung kann formlos geschehen oder auch konkludent dadurch, dass der Anspruch vorgerichtlich geltend gemacht wird.
Die bloße Mitteilung reicht dann nicht aus, wenn der Schuldner einen Nachweis des Anspruchsübergangs verlangt. In diesem Fall muss der Kl auf Verlangen auch den Nachweis vor Klageerhebung geführt haben.
Der Nachweis muss vorgerichtlich verlangt worden sein. Ist die Forderungsabtretung vor Einleitung des Mahnverfahrens angezeigt worden und verlangt der Beklagte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Nachweis der Forderungsabtretung hat, ist § 94 nicht mehr anwendbar (München OLGR 07, 632 = MDR 07, 1394).
In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. So kann der Schuldner uU auch die Vorlage einer Urkunde verlangen (§ 405 BGB).
Erbracht ist der Nachweis, wenn der Schuldner die Anspruchsberechtigung des Klägers vernünftigerweise nicht mehr bezweifeln kann (HK-ZPO/Gierl § 94 Rz 5).
III. Bestreiten des Anspruchsübergangs durch den Beklagten.
Rn 4
Des Weiteren muss der fehlende Nachweis bzw der auf Verlangen nicht nachgewiesene Übergang Anlass für den Beklagten gewesen sein, den Anspruchsübergang zu bestreiten. Der Beklagte muss also aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers im Ungewissen geblieben sein, ob der Anspruchsübergang tatsächlich stattgefunden hat, so dass er sich veranlasst sah, substanziiert oder mit Nichtwissen zu bestreiten.
Ob der Beklagte auch die Forderung selbst, also dem Grunde nach bestreitet, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Das Bestreiten ist nicht durch eine fehlende Mitteilung oder einen fehlenden Nachweis bedingt, wenn der Abtretende bereits dem Beklagten die Abtretung angezeigt hat (§ 409 BGB), dem Beklagten die Abtretung bekannt war oder ihm im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs die tatsächlichen Umstände bekannt waren.
Bestreitet der Schuldner die Forderung nicht, sondern beruft er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 410 BGB (Aushändigung der Abtretungsurkunde), ist dies nicht über § 94 zu lösen, sondern ggf über § 93, wenn nach Aushändigung der Abtretungsurkunde anerkannt und gezahlt wird.
C. Kostenfolge.
Rn 5
Sind die Voraussetzungen des § 94 gegeben, so hat der Gläubiger die Prozesskosten insoweit zu tragen, als diese durch das – letztlich erfolglose – Bestreiten verursacht worden sind. War das Bestreiten erfolgreich, stellt sich also heraus, dass die Forderung gar nicht besteht, so fallen dem Kl die Kosten ohnehin nach § 91 zur Last, zumindest nach § 96, falls er aus anderen Gründen dennoch obsiegen sollte.
Zu den nach § 94 zu tragenden Kosten zählen insb die Kosten einer Beweisaufnahme über die Forderungsberechtigung. Solche Fälle werden idR allerdings selten sein, da der Schuldner häufig durch Urkundenvorlage den Nachweis führen kann und hierdurch seit Wegfall der Beweisgebühr keine gesonderten Kosten entstehen.
Erkennt der Beklagte die Klageforderung sofort an, nachdem ihm der Nachweis des Forderungsübergangs erbracht worden ist, so greift nicht die Vorschrift des § 94 (Kostentrennung), sondern die des § 93 (Musielak/Wolst § 94 Rz 3), so dass der Kl ohnehin die gesamte...