Rn 6

Die Entscheidung nach § 94 ergeht in der Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens. Ein gesonderter Beschl ist weder vorgesehen noch zulässig.

Die Austrennung der Mehrkosten kann im Fall einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 nachgeholt werden und im Falle, dass das Gericht die Kostentrennung übergangen hat, im Wege der Ergänzung nach § 321.

Das Gericht kann die auszutrennenden Kosten generell oder konkret bestimmen. Der Ausspruch erfolgt in der Kostenentscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits.

 

Rn 7

 

Beispiel:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl …% und der Beklagte …%, mit Ausnahme der Kosten Beweisaufnahme vom …, die der Kl alleine trägt.

 

Rn 8

Soweit der Kl insgesamt unterliegt, er also ohnehin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 91), bedarf es keines gesonderten Ausspruchs über die Mehrkosten.

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