Rn 8

Er kann Leistung geschuldeter Dienste nicht im Wege einstweiliger Verfügung verlangen (LAG Frankfurt NZA 90, 614; Zö/Vollkommer Rz 8). Die Unterlassung anderweitiger Arbeit, die gegen ein gesetzliches oder vertragliches Konkurrenzverbot verstößt, kann der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung geltend machen (LAG Köln NZA 91, 396; MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 115). Ferner kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Herausgabe von Gegenständen (bspw Dienstfahrzeuge, Arbeitsgeräte, Musterkoffer, Kundenlisten, Werbeunterlagen) verlangt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer iRd Vertragsverhältnisses überlassen hat. Als Verfügungsgrund kommt hier das Bedürfnis in Betracht, die Gegenstände dem Nachfolger zu überlassen (MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 124; Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 151).

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