Rn 14

In Betracht kommen Verfügungs- und Veräußerungsverbote des Erben gegen den Scheinerben, des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, des Erben gegen den Nachlassverwalter oder auch von Erben untereinander (Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 73). Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe ggü dem Vorerben bei Veräußerung eines Nachlassgrundstücks im Wege einstweiliger Verfügung ein Verfügungsverbot bzgl des Verkaufserlöses erwirken (Bremen OLGR 04, 87). Eine einstweilige Untersagung der Amtsausübung des Testamentsvollstreckers durch Unterlassungsverfügung ist im Hinblick auf die Überwachungspflicht des Nachlassgerichts nicht zulässig (Stuttg MDR 10, 699). Die Unterlassung oder Vornahme einzelner Verwaltungsmaßnahmen kann dagegen der Erbe aufgrund seines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung verlangen und im Wege der Unterlassungsverfügung geltend machen (Stuttg MDR 10, 699 [OLG Schleswig 09.03.2010 - 3 W 29/10]; MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 41)

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