Rn 15

Für Ehegatten- und Kindesunterhalt ist im Hinblick auf die Neuregelung des § 644 eine einstweilige Verfügung nicht mehr zulässig; auch hier gilt der Vorrang der einstweiligen Anordnung. Abschlagszahlungen auf periodisch wiederkehrende Leistungen wie Ansprüche aus §§ 842, 843 BGB (Frankf NJW 07, 851 [OLG Hamm 17.11.2006 - 19 U 81/06]) können gleichfalls Gegenstand einer Leistungsverfügung sein (ThoPu/Seiler Rz 9). Für FamFG-Streitsachen (§ 112 FamFG) richtet sich mit Wirkung seit 1.9.09 der Erlass einstweiliger Verfügungen nach § 119 II 1 FamFG. Gemäß § 119 II 2 FamFG gelten die Bestimmungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens der ZPO in entsprechender Anwendung; zu den Einzelheiten Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 119 Rz 9 ff.

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