Gesetzestext
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Abs 1 ist eine Definitionsnorm. Abs 2, der mit der Definitionsnorm in keiner sachlichen Verbindung steht, begründet unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit des Hauptsachegerichts für die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit.
B. Gericht der Hauptsache.
Rn 2
Hauptsache iSd Norm ist der materielle Arrest- oder Verfügungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit im Eilverfahren gesichert werden soll (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Gericht der Hauptsache ist das für die Hauptsache örtlich und sachlich zuständige Gericht. Gehört die Hauptsache vor das Familiengericht, so ist dieses Gericht auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zuständig (§ 119 II FamFG, hinsichtlich des früheren Rechts bereits BGH NJW 80, 191 [BGH 10.10.1979 - IV ARZ 52/79]). Gleiches gilt für die Kammer für Handelssachen (§ 94 GVG, Musielak/Voit/Huber Rz 2). Das Berufungsgericht ist nur dann zuständig, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist (Celle OLGR 97, 21, 22). Bei Anhängigkeit der Hauptsache beim Revisionsgericht ist nicht dieses, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges als Hauptsachegericht anzusehen (BGH WM 76, 134; 1201). Das Revisionsgericht entscheidet, wie § 542 II klarstellt, nicht über Arrest- oder Verfügungsgesuche.
C. Rückgabe einer Sicherheit.
Rn 3
§ 943 II verdrängt in seinem Anwendungsbereich als Sondervorschrift die allgemeine Zuständigkeitsregelung in § 109, wonach für die dort angesprochene Anordnung das Gericht zuständig ist, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat (Schuschke/Walker/Walker Rz 4). Daher ist nach § 943 II selbst dann, wenn die Sicherheitsleistung durch das Amtsgericht (§§ 919, 942 I) angeordnet wurde, für die Rückgabeanordnung das Hauptsachegericht zuständig, soweit es mit der Hauptsache befasst ist oder war. Die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung des Gläubigers entfällt, wenn es keinen Schadensersatzanspruch des Schuldners nach § 945 (mehr) zu sichern gibt. Die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung des Schuldners entfällt, wenn der Schuldner in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt (München BB 75, 764) oder den Gläubiger freiwillig mit Erfüllungswirkung befriedigt hat (Musielak/Voit/Huber Rz 10).