Rn 3

Nach Ansicht des nationalen Gesetzgebers regelt Art 7 EuKoPfVO einen der Glaubhaftmachung vergleichbaren Wahrscheinlichkeitsgrad. Deshalb stellt § 947 I klar, dass die im Arrestverfahren zulässigen Beweismittel (§ 920 II, § 294) auch im Verfahren zum Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zulässig sind (BTDrs 18/7560 S 42). Damit hat es sein Bewenden. Da aufgrund des Ex-parte-Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, soll die nach Art 9 II EuKoPfVO nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts mögliche einseitige mündliche Anhörung des Gläubigers oder die Vernehmung eines von ihm benannten Zeugen nach deutschem Recht unzulässig sein (BTDrs 18/7560 S 42).

 

Rn 4

Die von § 947 II betroffenen Daten dürfen nur zweckgebunden verarbeitet werden; nicht (mehr) benötigte Daten sind entweder unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. Leitet das inländische Gericht die Ergebnisse, die ihm aufgrund einer Anfrage nach Art 14 EuKoPfVO mitgeteilt wurden, an den Gläubiger weiter, ist dieser entsprechend § 802d I S 3 darauf hinzuweisen, dass er sie nur für Vollstreckungszwecke (genauer wohl für die Zwecke des Verfahrens nach der EuKoPfVO) verarbeiten darf und hiernach zu löschen hat (BTDrs 18/7560 S 42).

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