Gesetzestext
(1) Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.
(2) Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
I. Normzweck und Regelungszusammenhang.
Rn 1
Nach § 46 I EuKoPfVO richten sich sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet. Soweit nicht in der EuKoPfVO oder in den §§ 946 ff vorrangige Sonderregelungen enthalten sind, der Zweck des Eilverfahrens und der besondere Charakter des Ex-parte-Verfahrens (Art 11 EuKoPfVO) nicht entgegenstehen, finden daher auf das Verfahren die Vorschriften der ZPO Anwendung. Nach den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers (BTDrs 18/7560 S 42) sind etwa anwendbar die §§ 91 ff (Kostenentscheidung), §§ 108 ff (Sicherheitsleistung), § 139 (richterliche Hinweispflichten), § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung, Übersetzung), §§ 166 ff (Zustellung) und § 293 (fremdes Recht). Eine ausdrückliche Regelung enthält die EuKoPfVO im Blick auf das Beweismaß (vgl Art 7 I und II: ›hinreichende Beweismittel, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen‹). Die Beweisaufnahme regelt nicht abschließend Art 9 EuKoPfVO. § 947 I ergänzt Art 7 und 9 EuKoPfVO.
Rn 2
§ 947 II trifft Bestimmungen zur Zweckbindung und zum Schutz von Kontodaten, die von der Auskunftsbehörde eines anderen Mitgliedstaats eingehen auf Grund eines von dem inländischen Gericht nach Art 14 EuKoPfVO gestellten Ersuchens. § 947 II S 2 ist mit Gesetz vom 20.11.19 (BGBl I S 1724), in Kraft getreten am 26.11.19, an die DSGVO angepasst worden.
II.
Rn 3
Nach Ansicht des nationalen Gesetzgebers regelt Art 7 EuKoPfVO einen der Glaubhaftmachung vergleichbaren Wahrscheinlichkeitsgrad. Deshalb stellt § 947 I klar, dass die im Arrestverfahren zulässigen Beweismittel (§ 920 II, § 294) auch im Verfahren zum Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zulässig sind (BTDrs 18/7560 S 42). Damit hat es sein Bewenden. Da aufgrund des Ex-parte-Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, soll die nach Art 9 II EuKoPfVO nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts mögliche einseitige mündliche Anhörung des Gläubigers oder die Vernehmung eines von ihm benannten Zeugen nach deutschem Recht unzulässig sein (BTDrs 18/7560 S 42).
Rn 4
Die von § 947 II betroffenen Daten dürfen nur zweckgebunden verarbeitet werden; nicht (mehr) benötigte Daten sind entweder unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. Leitet das inländische Gericht die Ergebnisse, die ihm aufgrund einer Anfrage nach Art 14 EuKoPfVO mitgeteilt wurden, an den Gläubiger weiter, ist dieser entsprechend § 802d I S 3 darauf hinzuweisen, dass er sie nur für Vollstreckungszwecke (genauer wohl für die Zwecke des Verfahrens nach der EuKoPfVO) verarbeiten darf und hiernach zu löschen hat (BTDrs 18/7560 S 42).