Gesetzestext

 

(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.

(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

 

Rn 1

Nach Art 21 I EuKoPfVO kann der Gläubiger gegen eine – ganz oder teilweise – Ablehnung seines Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung einen Rechtsbehelf einlegen. Art 21 II EuKoPfVO bestimmt die Rechtsbehelfsfrist und das Gericht, bei dem er einzulegen ist. Art 21 III EuKoPfVO ordnet an, dass auch das Rechtsbehelfsverfahren ohne Anhörung des Schuldners stattfindet, wenn der Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz abgelehnt wurde. § 953 ergänzt Art 21 EuKoPfVO.

II.

 

Rn 2

§ 953 I erweitert die Rechtsschutzmöglichkeit für den Gläubiger im Inland auf den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (Art 10 II EuKoPfVO, § 949) und stellt klar, dass der im Inland statthafte Rechtsbehelf des Gläubigers die sofortige Beschwerde gem. den §§ 567 ff ist, wenn die Ablehnung oder der Widerruf durch das Gericht des ersten Rechtszugs erfolgt ist. Da § 946 I S 2 auf § 943 verweist, können Ablehnung oder Widerruf auch vom Berufungsgericht stammen (vgl dazu § 946 Rn 8). Gegen Entscheidungen dieses Gerichts gewährt das nationale Recht keinen ordentlichen Rechtsbehelf. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (§ 957). Dies entspricht der Rechtslage bei Ablehnung eines Arrestantrags (§ 542 II S 1, § 574 I S 2). Allerdings regelt Art 21 I EuKoPfVO die Rechtsschutzmöglichkeit für den Gläubiger ausnahmslos. Der nationale Gesetzgeber hat das gesehen und ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Gehörsrüge nach § 321a eine hinreichende Rechtsschutzmöglichkeit bietet (BTDrs 18/7560 S 45). Dass dem so ist, erscheint im Blick auf die Beschränkung des § 321a auf Gehörsverletzungen zweifelhaft. Unter den Voraussetzungen des Art 21 III EuKoPfVO hat jedenfalls auch im Verfahren nach § 321a eine Anhörung des Schuldners zu unterbleiben.

 

Rn 3

Beschränkt auf die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung übernimmt § 953 II die dem nationalen Recht fremde 30-Tages-Frist, deren Lauf mit der Zustellung an den Gläubiger beginnt (§ 953 II S 1). Abweichend von § 321a II gilt die Frist auch für die Gehörsrüge gegen eine ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 953 II S 2), wohl aber nicht für eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht unbedingt zuträglich ist wohl auch, dass § 953 III für die Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eine Notfrist von einem Monat regelt, die immer dann, wenn der Fristlauf Ende Februar umfasst, kürzer als 30 Tage ist.

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