Rn 1

Die Art 33–35 EuKoPfVO regeln verschiedene Rechtsbehelfe vornehmlich für den Schuldner. Das Verfahren für die Rechtsbehelfe regelt Art 36 EuKoPfVO. § 954 trifft ergänzende Bestimmungen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner durch die Rechtsbehelfe nach den Art 33–35 EuKoPfVO erstmals Gelegenheit erhält, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Deshalb und weil die Entscheidung über einen Rechtsbehelf des Schuldners eine erstmalige Beschwer für den Gläubiger begründen kann, ist es gerechtfertigt, dass jede Entscheidung, die in Anwendung der Art 33–35 EuKoPfVO ergeht, nach Art 37 EuKoPfVO noch einmal gesondert rechtsbehelfsfähig ist. Dies unterscheidet die Art 33–35 EuKoPfVO von Art 21 EuKoPfVO (vgl dazu § 953 Rn 1) und macht die Rechtsbehelfe der EuKoPfVO insgesamt mit denen im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrests vergleichbar.

 

Rn 2

Die Rechtsbehelfe nach den Art 33–35 EuKoPfVO lassen sich wie folgt einteilen: Nach Art 33 I EuKoPfVO kann sich der Schuldner ähnlich einem Widerspruch nach § 924 gegen den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung an sich wenden. Gem. Art 33 II EuKoPfVO kann er geltend machen, das zuständige Gericht im Ursprungsmitgliedstaat habe Art 12 EuKoPfVO falsch angewandt und zu Unrecht keine oder eine zu geringe Sicherheit von dem Gläubiger verlangt. Art 34 EuKoPfVO bietet Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. Art 35 EuKoPfVO schließlich ermöglicht für Schuldner und Gläubiger die Geltendmachung veränderter Umstände in verschiedenen Varianten, was Parallelen zu § 927 aufweist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?