Rn 3
§ 954 I betrifft die Rechtsbehelfe des Schuldners nach Art 33 I und II EuKoPfVO. Zuständig ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat. Der nationale Gesetzgeber wollte sich insoweit an § 924 orientieren (BTDrs 18/7560 S 45). Er hat dabei möglicherweise übersehen, dass sowohl der Arrestbeschluss als auch der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erstmals auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die ablehnende Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht erlassen werden können. Dass der Schuldner rechtliches Gehör erstmals vor dem Beschwerdegericht erlangt, wird im Arrestverfahren nach ganz hM dadurch vermieden, dass über den Widerspruch des Schuldners gleichwohl das Erstgericht entscheidet (vgl hierzu § 924 Rn 8). Wollte man diese Lösung auch für das Verfahren auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vertreten, müsste man sich über den Wortlaut des § 954 I hinwegsetzen. Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach Art 33 I und II ergehen stets durch gem. § 329 III zuzustellenden Beschluss. Anders als § 924 II stellt Art 36 EuKoPfVO dem Gericht frei, ob es im schriftlichen Verfahren entscheidet oder eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Rn 4
§ 954 II betrifft die Rechtsbehelfe des Schuldners gem. Art 34 EuKoPfVO gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und begründet die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (§ 764 II). Nach Art 34 I a) EuKoPfVO kann der Schuldner eine Einschränkung der Vollziehung mit der Begründung verlangen, dass bestimmte Beträge von der Pfändung freigestellt werden sollten oder freizustellen sind. Gem. § 954 II S 2 gelten insoweit § 850k IV und § 850l entsprechend (ab dem 1.12.21 § 906 I S 2, Abs 2 und § 907). Hierdurch soll dem Vollstreckungsgericht ermöglicht werden, einen von Art 31 II iVm § 850k I abweichenden Schutzbetrag festzusetzen oder Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für unpfändbar zu erklären (BTDrs 18/7560 S 45).
Rn 5
Die Rechtsbehelfe nach Art 35 EuKoPfVO sind teilweise bei dem Gericht einzulegen, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, teilweise bei dem ›zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats‹. Letzteres ist nach § 954 III das Vollstreckungsgericht. Dieses und auch das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, entscheiden abweichend von § 927 II stets durch Beschluss, der nach § 329 III zuzustellen ist. Die von Art 35 II EuKoPfVO vorgesehene Abänderung vAw ist nach Ansicht des Gesetzgebers nach nationalem Recht unzulässig, weil § 927 einen Antrag des Schuldners voraussetzt (BTDrs 18/7560 S 45).
Rn 6
Ist die Bundesrepublik Deutschland nur Vollstreckungsmitgliedstaat und ergeht im Ursprungsmitgliedstaat eine nach Art 36 V UnterAbs 1 EuKoPfVO sofort vollstreckbare Entscheidung, die den Beschluss zur vorläufigen Pfändung oder dessen Vollstreckung abändert, braucht es in Deutschland eine Behörde, welche die Entscheidung ausführt. Das ist nach § 954 IV S 1 das AG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Dieses hat die Entscheidung der Bank zuzustellen (§ 954 IV S 2). Ist Deutschland Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat zugleich, wird die abändernde Entscheidung sofort mit der Bekanntgabe wirksam. Auf eine Kenntnis der Bank als Drittschuldnerin kommt es nicht an (BTDrs 18/7560 S 45).