Rn 1
Entgegen der Überschrift betrifft die Vorschrift nicht generell die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. Die Vorschrift regelt nur die Entscheidung über die Kosten, soweit
- das Rechtsmittel erfolglos war (Abs 1),
- das Rechtsmittel erfolgreich war, allerdings auf Grund neuen Vorbringens, das in einem früheren Rechtszug bereits hätte geltend gemacht werden können (Abs 2).
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Vorschrift des Abs 1 gilt nur für erfolglose Rechtsmittel. Anwendbar ist Abs 1 allerdings auch dann, wenn das Rechtsmittel nur tw erfolglos ist. Bei der dann zu treffenden Kostenmischentscheidung ist Abs 1 insoweit anzuwenden, als die Kosten den erfolglosen Teil des Rechtsmittels betreffen. Im Übrigen ist auf die §§ 91 ff abzustellen.
Hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil
- es sich durch einen Vergleich erledigt, der hinter dem Rechtsmittelantrag zurückbleibt, gilt die Kostenregelung des Vergleichs, und sofern dieser keine Kostenregelung enthält, §§ 98 oder § 91a,
- die Klage (nicht das Rechtsmittel) zurückgenommen wird, gilt § 269 III 2 oder
- sich die Hauptsache oder das Rechtsmittel selbst erledigt, gilt § 91a.
Wird das Rechtsmittel zurückgenommen, gelten die §§ 516 III, 565.
Ist das Rechtsmittel erfolgreich, richtet sich die Kostenentscheidung grds nach den §§ 91 ff. Als Ausnahme hierzu regelt Abs 2, dass trotz Erfolges dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden können, soweit er auf Grund neuen Vorbringens obsiegt, das er in einem früheren Rechtszug hätte geltend zu machen können.
Daneben bleiben die §§ 94, 95, 96 und 344 anwendbar, so dass auch bei einer Kostenentscheidung nach Abs 1 bestimmte Kosten ausgetrennt und der anderen Partei vorab auferlegt werden können.
Ausnahmsweise können auch dem Anwalt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, nämlich dann, wenn er ohne Vollmacht der Partei in deren Namen ein Rechtsmittel einlegt und die Partei die Einlegung des Rechtsmittels auch nicht nachträglich genehmigt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren das Urt der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, so hat sich das Rechtsmittelgericht iRd Zurückverweisung einer Kostenentscheidung grds zu enthalten. Über diese Kosten entscheidet dann später das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist. Dies entscheidet je nach Ausgang des Verfahrens dann auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§§ 538, 656, 566).
Zur Kostenentscheidung bei Nebenintervention s. § 101 Rn 11.