Rn 7

Wird über ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel entschieden, so gelten dieselben Regelungen wie bei einer Entscheidung über das Hauptrechtsmittel. Soweit es keinen Erfolg hat, trägt der Anschlussrechtsmittelführer die Kosten. Soweit Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel keinen Erfolg haben, ist nach Abs 1 iVm § 92 II zu quoteln.

Verliert das Anschlussrechtsmittel seine Wirkung dadurch, dass das Hauptrechtsmittel zurückgenommen wird, so trägt der Rechtsmittelführer des Hauptrechtsmittels grds die gesamten Kosten, auch die der Anschlussberufung, sofern diese zulässig war. Dies gilt insb, wenn der Berufungsführer nach einem Hinweis gem § 522 Abs 2 seine Berufung zurücknimmt (BGH FamRZ 06, 619 = NJW-RR 06, 1147; Hamm AnwBl 08, 796; KG MDR 08, 1062 = WuM 08, 506; aA anteilige Kostenverteilung Zweibr OLGR 05, 61 = NJW-RR 05, 507).

Heftig umstr ist die Frage, wer die Kosten der Anschlussberufung trägt, wenn die Hauptberufung durch Beschl nach § 522 II zurückgewiesen wird. Diese Frage wird teilw innerhalb desselben OLG unterschiedlich beantwortet. Drei Auffassungen werden vertreten.

Entsprechend der Rspr des BGH zur Verwerfung des Hauptrechtsmittels (s.o.), dürfte wohl auch hier davon auszugehen sein, dass der Rechtsmittelführer die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens – also auch die des Anschlussrechtsmittels – zu tragen hat.

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