Rn 5

Nach Abs 1 darf nur die über Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden werden. Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanz bleibt es bei den für sie geltenden Kostenvorschriften der §§ 91 ff. Das Gericht kann allerdings vAw (§ 308 II) im Rechtsmittelverfahren die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern. An Anträge der Parteien ist das Gericht insoweit nicht gebunden. Voraussetzung ist allerdings ein zulässiges Rechtsmittel. Im Falle eines unzulässigen Rechtsmittels darf die vorinstanzliche Kostenentscheidung nicht abgeändert werden.

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