Rn 16

Erstreckt sich das Anerkenntnis nur auf einen Teil der Streitgegenstände, während iÜ kontradiktorisch entschieden, ein Vergleich geschlossen oder die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, so bleibt die Kostenentscheidung insoweit anfechtbar, als sie auf dem Anerkenntnis beruht. Das Beschwerdegericht darf dann aber die Kostenentscheidung auch nur insoweit abändern, als sie auf der Klageforderung beruht, die anerkannt worden ist. Die erforderliche Beschwer sowie die Berufungssumme der Hauptsache richten sich in diesem Fall nach dem entsprechenden Teil des Verfahrens.

 

Beispiel:

Auf eine Klage über eine Forderung in Höhe von 1.000 EUR wird der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 500 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die restliche Klageforderung in Höhe von 500 EUR wird anerkannt.

Eine sofortige Beschwerde gegen die Kotenentscheidung aufgrund des Anerkenntnisses scheitert jetzt bereits an der erforderlichen Berufungssumme in der Hauptsache (§ 99 II 2, s.u. Rn 17). Soweit die Klageforderung anerkannt worden ist (500 EUR), ist die Berufungssumme des § 511 II Nr 1 nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde wäre daher unzulässig.

 

Beispiel:

Auf eine Klageforderung von 2.000 EUR erkennt der Beklagte 1.000 EUR an. Im Übrigen wird er verurteilt. Das Gericht hebt die Kosten gegeneinander auf (§ 92), weil es von einem sofortigen Anerkenntnis ausgegangen ist (§ 93). Der Kl will sofortige Beschwerde einlegen, da er der Auffassung ist, es liege kein sofortiges Anerkenntnis vor. Der Beklagte hätte die gesamten Kosten des Verfahrens tragen müssen.

Soweit die Kostenentscheidung auf dem Anerkenntnis (1.000 EUR) beruht, ist die sofortige Beschwerde nach § 99 II 1 gegeben. Die erforderliche Berufungssumme in der Hauptsache (1.000 EUR) ist gegeben. Erforderlich ist allerdings noch, dass der Wert der hälftigen eigenen Kosten, der Gerichtskosten und der Kosten des Gegners den Betrag von 200 EUR übersteigen.

Hat das Gericht die Kosten nach § 92 verteilt, so können beide Parteien Beschwerde einlegen, soweit sie sich darauf berufen, die Kostenverteilung sei insoweit unzutreffend, als sie auf dem Anerkenntnis beruhe.

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