Rn 6

§ 99 I betrifft grds nur die Parteien des Rechtsstreits, da nur zwischen ihnen eine Kostenentscheidung ergehen kann. Entsprechend anzuwenden ist § 99 I aber auch für den Nebenintervenienten, dem zwar keine Kosten auferlegt werden können, zu dessen Gunsten aber eine Kostenerstattung unter den entsprechenden Voraussetzungen auszusprechen ist (§ 101).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?