Rn 50

Unter den Prozesshandlungen der Parteien werden alle Handlungen von Prozessparteien, Nebenintervenienten und Prozessbevollmächtigten zusammengefasst, deren Hauptwirkung unabhängig von der Regelung iE auf prozessualem Gebiet liegt, sog funktioneller Prozesshandlungsbegriff (grdl Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozesshandlung einer Partei im Zivilprozess 1957). Dabei ist der Begriff der Prozesshandlung als prozessgestaltendes Verhalten im weiteren Sinn zu sehen. Darunter fallen auch Unterlassungen, nicht aber reine Realakte und Rechtsgeschäfte, deren Hauptwirkungen auf dem Gebiet des materiellen Rechts liegen.

Als Prozesshandlungen iE sind anzusehen die Klage, alle übrigen Anträge an das Gericht, alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Behauptungen, Bestreiten, Gestehen, Anerkenntnis, Verzicht, Nebenintervention, Prozessvergleich (Doppelnatur), Widerruf und Rücknahme von Prozesshandlungen. Keine Prozesshandlungen sind und bleiben zivilrechtliche Willenserklärungen wie die Aufrechnung, Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, auch wenn sie im Prozess erklärt werden. In diesen Fällen ist zu trennen. Die Erklärung der Aufrechnung ggü der Gegenpartei ist Willenserklärung, die Geltendmachung der (erklärten) Aufrechnung im Prozess ggü dem Gericht ist Prozesshandlung. Ähnliches gilt für alle gestaltenden Erklärungen. Allein der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur und ist materiell-rechtliche Willenserklärung und Prozesshandlung in Einem (s.u. § 794 Rn 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?