Rn 63

Soweit Rechtshängigkeit eines Verfahrens vorliegt, ist das Gericht verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 I). Dazu ist insb vom Gesetzgeber obligatorisch angeordnet, dass der mündlichen Verhandlung zum Zweck der gütlichen Streitbeilegung eine Güteverhandlung vorausgeht (§ 278 II). Soweit ein Prozessvergleich geschlossen wird, stellt er einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 I Nr 1). Ein solcher gerichtlicher Vergleich kann außer in der mündlichen Verhandlung auch durch schriftlichen Vergleichsvorschlag geschlossen werden (§ 278 VI).

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