Rn 14

Der Streitgegenstand oder der prozessuale Anspruch eines Verfahrens legt das Streitprogramm zwischen den beiden Parteien fest, er begrenzt also den Prozess seinem Gegenstand nach. Dadurch wird er für den Prozess zu einem zentralen Begriff. Am deutlichsten zeigen sich die Wirkungen des Streitgegenstandes bei der Festlegung des Umfangs der Rechtshängigkeit, bei der Beurteilung von objektiver Klagenhäufung und Klageänderung, beim Umfang der Rechtskraft, bei der Bestimmung des Streitwerts mit Auswirkungen für die sachliche Zuständigkeit und die Kosten des Rechtsstreits, bei der Bestimmtheit der Klage sowie tw auch bei der örtlichen Zuständigkeit. Zum aktuellen Stand der Diskussion Althammer, Streitgegenstand und Interesse, 12; Bruns ZZPInt 24 (19) 417; Stamm ZZP 129 (16) 25; RSG § 93.

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