Rn 8
Zulässig ist eine Klage stets dann, wenn alle Prozessvoraussetzungen im weiten Sinn gegeben sind. Diese lassen sich aufteilen in Prozessvoraussetzungen im engeren Sinn (s.u. Rn 9), in Sachurteilsvoraussetzungen (s.u. Rn 10), in verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit (s.u. Rn 11) und in besondere Prozessvoraussetzungen (s.u. Rn 12).
1. Prozessvoraussetzungen im engeren Sinn.
Rn 9
Ihr Fehlen hindert bereits eine Zustellung der Klage. Im Einzelnen sind dies die Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18–20 GVG), Mindestanforderungen an das Vorliegen einer Klageschrift (§ 253), also schriftliche Klage mit Unterschrift, Einreichung durch Anwalt im Anwaltsprozess sowie bei einer 1. Instanz, bestimmter Klageantrag; schließlich die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses (§ 12 I 1 GKG).
2. Sachurteilsvoraussetzungen.
Rn 10
Ihr Fehlen hindert nicht die Zustellung der Klage, führt aber (bei Fehlen einer Abhilfe) zur Unzulässigkeit und damit zu einem Prozessurteil.
a) |
Die Parteien betreffend sind Existenz und Parteifähigkeit (§ 50), Prozessfähigkeit bzw ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung (§§ 51, 52) sowie Prozessführungsbefugnis (vgl § 50 Rn 33 ff) erforderlich. |
b) |
Das Gericht betreffend müssen die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG), die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff), die sachliche Zuständigkeit (§§ 23, 71 GVG), die funktionelle und die internationale Zuständigkeit (s.u. Rn 71) gegeben sein. |
c) |
Den Streitgegenstand betreffend muss eine ordnungsgemäße und wirksame Klageerhebung vorliegen (§§ 253, 78 ff), es darf keine entgegenstehende Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1) und keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322) vorliegen, schließlich muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, insb bei der Feststellungsklage (§ 256 I) und bei einer Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259). |
3. Verzichtbare Rügen.
Rn 11
Nur auf eine Rüge durch den Beklagten (früher als Prozesshindernis bezeichnet) sind zu beachten die Berufung auf eine Schiedsklausel (§ 1032), auf eine fehlende Kostenerstattung nach früherer Klagerücknahme (§ 269 VI) sowie auf eine fehlende Sicherheitsleistung (§§ 110 ff).
4. Besondere Prozessvoraussetzungen.
Rn 12
Diese bedürfen der Prüfung, wenn eine besondere Prozesssituation vorliegt, ohne deren Zulässigkeit keine Sachentscheidung möglich ist, so zB die Zulässigkeit einer vorgenommenen Klageänderung (§§ 263, 264, 267), die Zulässigkeit einer subjektiven (§§ 59 ff) oder objektiven Klagehäufung (§ 260), die Zulässigkeit einer besonderen Verfahrensart, etwa des Urkundenprozesses (§§ 592 ff) oder des Mahnverfahrens (§§ 688 ff), die Zulässigkeit eines Versäumnisurteils (§§ 330, 331, 335, 337).