Rn 69

Die ZPO enthält keine vollständige Regelung des internationalen Zivilprozessrechts. Auch eine eigenständige Kodifikation existiert in Deutschland nicht. Einige wichtige Normen sind im GVG und in der ZPO enthalten, so §§ 38 II, 55, 110, 293, 328, 363, 364, 545, 722, 723 ZPO; §§ 18, 19, 20, 184, 185, 188 GVG. Weitere wichtige Rechtsquellen des internationalen Zivilprozessrechts sind die Staatsverträge, die die Staaten auf den Gebieten der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile abgeschlossen haben (grdl Geimer, IZVR; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl 13).

Jenseits der einzelnen Regelungen wird das internationale Verfahrensrecht beherrscht vom Grundsatz der lex fori, also von dem Gedanken, dass inländische Gerichte auch bei Verfahren mit Auslandsberührung immer ihr heimisches Prozessrecht anwenden. Trotz mancher Durchbrechungen und Zweifel ist dieser Grundsatz auch heute noch von der herrschenden Meinung anerkannt (R/S/G § 6 II Rz 2 f; St/J/Roth vor § 12 Rz 32).

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