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Der Europäische Gedanke, der zunächst von einer europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausging, hat sich bekanntlich intensiv weiterentwickelt und schließt seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages (vom 2.10.97) am 1.5.99 auch einen einheitlichen europäischen Justizraum mit ein (zur Entwicklung Heinze JZ 11, 709; Wagner NJW 13, 3128; M. Stürner Jura 15, 813). Schon vorher hat es vielfältige Bemühungen gegeben, ein europäisches Verfahrensrecht zu schaffen. Der Europarat hat hierzu grds Erwägungen angestellt und die sog Storme-Kommission hat 1992 erstmals den Entwurf einer europäischen ZPO vorgelegt (vgl Prütting FS Baumgärtel 90, 457; Roth ZZP 109, 271; Schilken ZZP 109, 315). Die eigentliche Keimzelle eines europäischen Zivilverfahrensrechts war jedoch das Brüsseler Übereinkommen vom 27.9.68 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Dieses internationale Übereinkommen und seine Ergänzung durch das Parallelübereinkommen von Lugano vom 16.9.88 (revidierte Fassung 2007 am 1.1.10 für die EU und für Norwegen, am 1.1.11 für die Schweiz und am 1.5.11 für Island in Kraft getreten) waren überaus erfolgreich und haben in Europa erstmals eine einheitliche Zuständigkeit in Zivilsachen sowie eine Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gebracht. Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages ist die EU dazu übergegangen, gem Art 81 AEUV zu allen relevanten verfahrensrechtlichen Bereichen EU-Verordnungen zu erlassen. Als wichtigste Verordnung (EG) Nr 44/01 vom 22.12.00 hat die EU das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) in eine Verordnung überführt (EuGVO). Seit 10.1.15 ist diese durch die VO Nr. 1215/2012 ersetzt (Brüssel Ia-VO). Dazu sind vielfältige weitere Verordnungen ergangen, insb zu Ehesachen, zur Zustellung, zur Beweisaufnahme, zu Insolvenzverfahren, zu einem europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens sowie zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Der deutsche Gesetzgeber hat in einem neu geschaffenen 11. Buch der ZPO (§§ 1067 ff) ergänzende nationale Regelungen getroffen. Zu den Einzelheiten s § 1067 und die im Anhang kommentierten europäischen Verordnungen. An dieser Entwicklung hat sich durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (ABl 07, C 306/1) am 1.12.09 nichts Grundlegendes verändert. Allerdings heißt der EG-Vertrag nunmehr ›Vertrag über die Arbeitsweise der europ Union (AEUV)‹. Zu den Einzelheiten der aktuellen Entwicklung s Mansel/Thorn/Wagner IPRax 09, 1; 10, 1; 11, 1; 12, 1; 13, 1; 14, 1; 15, 1; 16, 1; 17, 1; 18, 121; 19, 85; Hess IPRax 11, 125; Wagner NJW 11, 1404; 13, 1653; 13, 3128; 18, 1793; 19, 1782; IPRax 14, 217 und 469; 19, 185; ZZP 131, 183; M. Stürner Jura 16, 813. Neben dem EUV und dem AEUV steht gleichrangig auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (seit 1.12.09). Diese enthält in Art 47 GRCh ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Damit ist auch europarechtlich ein effektiver Rechtsschutz garantiert, wie er im deutschen Recht (s.o. Rn 40) und in Art 6 I, 13 EMRK bereits existiert (EuGH NJW 07, 3555; NJW 08, 3697; GRUR-RR 09, 447; BVerfG NJW 13, 3714; Jarass NJW 11, 1393), ebenso ein Anspruch auf Zugang zu Gericht sowie ein faires Verfahren. Schließlich sind durch Art 47 GRCh Mündlichkeit, Öffentlichkeit und ein Verfahren in angemessener Frist garantiert. Der Geltungsbereich der GRCh ist umfassend (EuGH EuZW 13, 302 – Akerberg Fransson).