Rn 1
Nach § 308 II hat das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, grds vAw, also auch ohne Antrag zu entscheiden. Mit welchem Inhalt diese Kostenentscheidung zu treffen ist, regeln die Vorschriften der §§ 91 ff. Ergänzend finden sich noch weitere Vorschriften für die Kostenentscheidung, zB bei
- Klagerücknahme – § 269 III (entsprechend anzuwenden bei Rücknahme eines Mahnantrags)
- Berufungsrücknahme – § 516 III
- Revisionsrücknahme – §§ 565, 516 III (entsprechend anzuwenden bei Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde (BGH NJW 03, 756 = AGS 03, 218 = AnwBl 03, 247 [BGH 27.11.2002 - XII ZR 205/02])
- Verstreichenlassen der Frist zur Hauptsacheklage – § 494 II 2.
Rn 2
Darüber hinaus sieht das Gesetz über die §§ 91 ff hinaus vor, dass in bestimmten Fällen Mehrkosten getrennt und vorab einer Partei auferlegt werden können:
- § 281 III Mehrkosten einer Verweisung (ebenso auch § 17b II 2 GVG bei vorheriger Rechtswegverweisung)
- § 344 Mehrkosten der Säumnis
- § 238 IV Kosten eines Wiedereinsetzungsverfahrens.
Auch bei Zwischenstreiten können gesonderte Kostenentscheidungen ergehen (zB Gläubigerstreit – § 75; Streit über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 387, 390)
Auch können ggf Dritten Kosten auferlegt werden (zB § 380 – durch Ausbleiben eines Zeugen verursachte Kosten).
Rn 3
Das Gericht entscheidet im Rahmen seiner Kostenentscheidung nur über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Prozessuale Kostenerstattungsansprüche können grds nur zwischen den Parteien bestehen. Darüber hinaus gewährt § 101 I auch dem unselbständigen Streithelfer einen Kostenerstattungsanspruch. Daneben können im Falle bestimmter Zwischenstreite auch Dritten Kosten auferlegt werden (etwa dem Zeugen bei unberechtigter Zeugnisverweigerung – §§ 387, 390).
Von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Bei diesem Anspruch handelt es sich genau genommen nicht um einen Erstattungsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn eine Partei nach materiellem Recht (Verzug, Delikt, Vertragsverletzung oä) Schadensersatz schuldet und zum Schaden iSd § 249 BGB auch aufgewandte Kosten (etwa Anwaltskosten) zählen. Ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist für die Kostenentscheidung grds unerheblich. Er kann allenfalls iRd Billigkeitsentscheidung nach § 91a I oder § 269 III 3 mit berücksichtigt werden. Im Übrigen müssen solche materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche gesondert geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden. Solche Ansprüche können auch nicht aufgrund einer im Prozess ergangenen Kostengrundentscheidung festgesetzt werden. Dies gilt sowohl für die auf Klägerseite zur Anspruchsdurchsetzung angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr (BGH AGS 06, 357 = NJW 06, 2560 = MDR 06, 1436) als auch für die auf Beklagtenseite zur vorgerichtlichen Abwehr angefallene Geschäftsgebühr (BGH AGS 08, 158 = NJW 08, 1323 = JurBüro 08, 302)
Rn 4
Nur die Prozesskosten, die aufgrund des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs entstanden und angefallen sind, sind zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Über die Höhe der Kosten entscheidet das Gericht nicht im Rahmen seiner Kostengrundentscheidung. Hierfür ist vielmehr ein gesondertes Verfahren (das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff) vorgesehen. Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ist nach § 103 I ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, also die Kostenentscheidung im Urt, Beschl oder einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung, ggf auch eine Vereinbarung der Parteien in einem Vergleich.
Ohne eine Kostengrundentscheidung kommt eine Kostenfestsetzung nicht in Betracht (Ausnahme, Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788).
Die Kostengrundentscheidung ist grds nicht selbstständig anfechtbar (§ 99 I). Eine Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung zulässt (§§ 91a II, 99 II, 269 V, 390 III, 494 II 2).