Rn 3
Zu unterscheiden ist zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Stillstand. Beide Fälle setzen Rechtshängigkeit (§§ 253 I, 261 I) voraus (B/L/H/A/G/Anders § 253 Rz 8 ff). In beiden Fällen werden die Akten nach der Aktenordnung nach sechs Monaten weggelegt. Nur der rechtliche Stillstand, auf den sich die §§ 239 ff beziehen, hat darüber hinaus folgende Wirkungen: Prozessuale Fristen laufen nicht weiter und beginnen nach Beendigung von vorne (§ 249 I); Handlungen des Gerichts mit Außenwirkung, zB Ladungen, sind unzulässig; Prozesshandlungen einer Partei sind ggü dem Gegner (relativ) unwirksam (§ 249 II). Wegen der Einzelheiten vgl Erl zu § 249.
Rn 4
Das Hindernis, das den rechtlichen Stillstand bewirkt, ist regelmäßig behebbar. Es kann aber auch zum tatsächlichen (endgültigen) Stillstand führen (MüKoZPO/Stackmann vor §§ 239 Rz 1).
Rn 5
Da der Gesetzgeber von einer Fortsetzung des Prozesses ausgeht, ist der rechtliche Stillstand auf besondere Anlässe beschränkt und stellt eine Ausnahme dar; eine Analogie der Vorschriften kommt deshalb grds nicht in Betracht.
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