Rn 9

Aussetzung und Ruhen treten nur mit der Verkündung oder Zustellung eines entsprechenden Beschl ein, der vAw oder auf Antrag zwingend oder nach einer Ermessensausübung des Gerichtes ergeht. Die Aussetzung ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsieht, wie zB in der ZPO in §§ 65, 148, 149, 152–154, 246, 247, 578 II, 613 II (Musterfeststellungsklage – BGH NJW 20, 1973 = NZG 20, 834 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19]: letzte mündliche Verhandlung, auf die Urt ergeht, bildet keine Zäsur) sowie in den §§ 21, 136, 221 II, 381, 440 FamFG (vgl oben Rn 2), § 97 V ArbGG, § 94 VwGO, § 74 FGO, § 8 I KapMuG, Art 27 f EuGVVG. Zur Aussetzung im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vgl Hoppe/Doule GRUR-RR 20, 465, 474. Eine Aussetzung nach § 148 ist nicht zulässig, wenn Teile einer einheitlichen Forderung in getrennten Verfahren geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 19, 1212 [BGH 27.06.2019 - IX ZB 5/19]). Nach § 8 I KapMuG kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn sich das Prozessgericht bereits eine Überzeugung – evtl nach Durchführung einer Beweisaufnahme – gebildet hat, dass es konkret für den Ausgang des Rechtsstreits auf die Festsetzungsziele ankommt; ist die örtliche Zuständigkeit zB nach § 32b selbst Gegenstand eines Feststellungsziels, hat das Prozessgericht nur auf dieses Ziel auszusetzen; fehlt es an einer anderen Zulässigkeitsvoraussetzung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist, spielt keine Rolle (Braunschw BeckRS 20, 1924 und 25514; BGH NJW 19, 3444 [BGH 30.04.2019 - XI ZB 13/18]; vgl auch § 252 Rn 1).

Das Ruhen eines Verfahrens, eine besondere Form der Aussetzung, kann nach § 251, § 251a III, § 278 IV, § 278a II angeordnet werden. Zur Vorlage s § 252 Rn 2. Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft wird das Verfahren wegen des Grundsatzes der einheitlichen Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen ausgesetzt (LG München NJW-RR 13, 787 [LG München I 25.03.2013 - 1 S 18147/12 WEG]).

 

Rn 10

Die Aussetzung wird beendet durch Aufhebung (§ 150) oder durch Aufnahme des Rechtsstreits (§ 250). § 250 gilt auch im Falle des Ruhens.

Die Frage des Rechtsmittels im Falle der Aussetzung oder ihrer Ablehnung ist in § 252 geregelt. § 252 gilt auch für das Ruhen des Verfahrens als Sonderfall der Aussetzung (vgl § 252 Rn 1).

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