Rn 11

Die Anordnung der Parteivernehmung erfordert stets einen Beweisbeschluss (§ 450 I). Die Vernehmung erfolgt wie beim Zeugen. Ebenfalls wie beim Zeugen ist die Beeidigung der Partei in das Ermessen des Gerichts gestellt. Gesetzliche Beweisregeln bestehen nicht; die Aussage der Partei unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die bei der Parteivernehmung gemachte Aussage dient nur dem Beweis; sie stellt kein Geständnis iSd § 288 dar (BGHZ 129, 108; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Vor § 445 Rz 35; näher § 288 Rn 6)

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