Rn 2

Die Vernehmung der Partei ist abzugrenzen von ihrer persönlichen Anhörung nach § 141, die kein Beweismittel darstellt. Die Parteianhörung ist ein bevorzugtes Mittel zur Erfüllung der in § 139 geregelten Aufklärungspflicht. Sie dient der Sammlung und Vervollständigung des Tatsachenstoffs durch Beseitigung von Lücken, Unklarheiten und Widersprüchen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anhörung und der Parteivernehmung unterscheiden sich in mehreren Punkten (§ 141 Rn 2). Der im Hinblick auf diese Unterschiede geforderten Trennung (MüKoZPO/Schreiber § 445 Rz 2) steht in der Praxis eine zunehmende Verwischung der Unterschiede ggü sowie die Forderung, beide Rechtsinstitute zusammenzuführen (Wittschier Rz 30 ff; Schöpflin NJW 96, 2134).

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