Rn 18

Auch dritte Personen sind bisweilen von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen (s Rn 8). Wie der Vollstreckungschuldner können sie Einwendungen, soweit sie sich gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten, mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 geltend machen. Die Drittwiderspruchsklage nach §§ 771 f gibt dem Dritten die Möglichkeit, die weitere Vollstreckung unter Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht oder ein zu seinen Gunsten bestehendes Veräußerungsverbot zu unterbinden. Nicht besitzende Pfand- oder Vorzugsberechtigte verfolgen ihr Recht auf vorzugsweise Befriedigung mit der Klage nach § 805.

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