Rn 4
Protokollierte Aussagen einer Partei in einem früheren Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Eine beantragte oder vAw gebotene Parteivernehmung kann dadurch nicht ersetzt werden (BGH VersR 59, 46; FamRZ 66, 566; Zö/Greger vor § 445 Rz 7).
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