Rn 23
In jüngerer Zeit hat der Gesetzgeber das Vollstreckungsrecht gleich mehrfach modernisiert (Überblicke bei Bigge WzS 10, 198; Hess DGVZ 10, 7). Die Reformen zielen va auf eine Beschleunigung und Effektivierung der Zwangsvollstreckung mit den Mitteln der modernen Informationstechnologie. Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v 29.7.09 (ZwVollStrÄndG, BGBl I, 2258; dazu Weiß NJW 14, 503; Dierck/Griedl NJW 13, 3201; Ehmann NJW 13, 1863; Euba AnwBl 13, 23; Gietmann DGVZ 13, 121; Grandel FF 13, 15; Hesterberg JurBüro 13, 6221; Mroß DGVZ 13, 41; ders AnwBl 13, 16 [BAG 15.05.2012 - 7 AZR 6/11]; Wasserl DGVZ 13, 61; ders DGVZ 13, 85; G. Vollkommer NJW 12, 3681; Harnacke DGVZ 12, 197; ders/Bungardt DGVZ 13, 1; Hergenröder DGVZ 12, 105; Hagemann KKZ 12, 49; Mroß DGVZ 12, 169) ist nach einer 4-jährigen Übergangsfrist zum 1.1.13 vollständig in Kraft getreten (Erfahrungsbericht bei B. Schmidt JurBüro 14, 6). Es verbessert zum einen den Informationsfluss, indem es dem Gläubiger deren Beschaffung bereits vor Vollstreckungsbeginn (vgl § 802c) und mit Hilfe von Fremdauskünften bei Dritten ermöglicht. Der GV wird dazu mit neuen Befugnissen ausgestattet (vgl §§ 754–755, §§ 802l; Goebel FoVo 12, 121). Zum anderen gestaltet es die Rechtsfolgen bei ergebnisloser Vollstreckung neu, indem die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis schon bei Nichterfüllung der vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten erfolgen kann (vgl § 882b–2013). Das Vermögensauskunftsverfahren wird mit der Einrichtung einer zentralen Datenbank vereinfacht und das bislang örtlich geführte Schuldnerverzeichnis zentral als Internet-Register geführt (vgl § 882h). Schließlich wird die gütliche Erledigung der Zwangsvollstreckung stärker als bisher betont (vgl § 802b; Schwörer DGVZ 11, 77) und das Formularwesen in der Zwangsvollstreckung vereinheitlicht (s die entspr VO des BMJV v 7.8.15, BRDrs 336/15). Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung v 21.11.16 (EuKoPfVODG, BGBl I, 2591; dazu Goebel FoVo 2016, 1; Waldschmidt JurBüro 2016, 510; Schmidt JurBüro 15, 395) enthält kleinere Korrekturen und Ergänzungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. In einem neu geschaffenen § 754a ist ein vereinfachtes Verfahren bei elektronisch eingereichten Aufträgen an den GV zur Zwangsvollstreckung für Forderungen unter 5.000 EUR vorgesehen (s § 754a Rn 2).
Rn 24
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v 5.7.17 (BGBl I, 2208) erlaubt die Zwangsvollstreckung auch aus elektronischen Dokumenten (vgl § 753 IV, V nF). Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 (BGBl I, 1707) effektiviert die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff bei der Kontopfändung (vgl § 850k nF Rn 1 ff), die in Unterhaltsverfahren eine wichtige Rolle spielen (Giers FamRB 12, 25; Griesche FPR 10, 170). Vollstreckungsrechtliche Neuerungen enthält in §§ 760, 885, 885a und § 940a auch das Mietrechtsänderungsgesetz v 11.3.13 (MietRÄndG, BGBl I, 434; dazu Abramenko DGVZ 13, 42; Mroß DGVZ 13, 47). Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze v 30.7.09 (IntVerstZVG, BGBl I, 2474) führt die Internet-Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen als Regelfall neben der sog Präsenzversteigerung vor Ort nach §§ 814, 816 ein. Damit sollen weitere Bieterkreise angesprochen und die Verwertung verbessert werden (Remmert NJW 09, 257). Nach einem Gesetzentwurf des BR zur Reform des GVwesens (BRDrs 17/1225 v 24.3.10) soll der GV de lege ferenda nicht mehr zwingend Beamter sein müssen. Der Entwurf wurde 2010 in den BT eingebracht, letztlich aber nicht weiter verfolgt. Allerdings hat er die rechtspolitische Diskussion über die künftige Gestaltung von Ausbildung und Berufsbild des GV befördert: Fischer DGVZ 14, 229; ders DGVZ 14, 49; ders DGVZ 11, 158; Stamm JZ 12, 67; Zedel DGVZ 12, 42.