Rn 15
§ 3 bestimmt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der prinzipiell unzulässigen Änderung der Formulare und den ausnahmsweise gestatteten Abweichungen. Über den Verbindlichkeitsanspruch für die Formulare aus § 5 ZVFV hinaus erklärt § 3 I 1 ZVFV inhaltliche Abweichungen von den Formularen und § 3 II 1 ZVFV abweichende formale Gestaltungen für unzulässig. In § 3 I 2, II 2, III, IV ZVFV wird konkretisiert, wann ausnahmsweise von den vorgegebenen Formularsätzen abgewichen werden darf. Der sachliche Gehalt dieser Regel-Ausnahme-Konzeption darf indessen nicht mit der methodisch unzulänglichen Formel beschrieben werden, wonach Ausnahmen eng auszulegen seien. Wie stets gilt auch hier das umfassende Panorama der Auslegungsgrundsätze.
Rn 16
Obwohl die Verordnungsmaterialien die höchstrichterliche Rspr zur Verbindlichkeit der Formulare nur partiell rezipieren, stellt § 3 ZVFV und hier vor allem Abs 1 S 1 eine Reaktion auf die BGH-Judikatur dar. Ggü den weitergehenden Einschränkungen seitens der Rspr versucht der Verordnungsgeber, die Formulare vor inhaltlichen Veränderungen zu immunisieren. Die Aussagekraft der Regelung erscheint sehr fraglich, sollen doch die verbindlich vorgeschriebenen Formulare inhaltlich nicht verändert werden dürfen.
Rn 17
Andere Formularverordnungen enthalten ebenfalls Regelungen über technische Anpassungen und Berichtigungen aufgrund veränderter Rechtsvorschriften, wie § 3 MaschMahnVordrV, § 3 PKHFV, § 2 VerbrInsFV, § 3 KindUFV, § 3 BerHFV und § 2 ZustVV. Bei keiner dieser Verordnungen sind in vergleichbarer Weise inhaltliche Änderungen für unzulässig erklärt. Vielmehr werden tw Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen für zulässig erklärt, die den Inhalt der Vordrucke nicht verändern. Von diesem Kontext ist die prinzipielle Aussage des § 3 I 1 ZVFV scheinbar gelöst, die inhaltliche Abweichungen von den Formularen kategorisch für unzulässig erklärt.
Rn 18
Mit § 3 ZVFV wird dem Rechtsanwender eine systematische Auslegungsregel an die Hand gegeben, mehr aber auch nicht. Der Verordnungsgeber kann bestimmen, ob ein wirksam vorgeschriebenes Formular verbindlich ist. Er kann aber nicht eine unwirksame Formularregelung für bindend erklären. Insoweit wird die beabsichtigte Bindungswirkung insb durch höherrangiges Recht begrenzt. Die von der höchstrichterlichen Rspr formulierten Maßstäbe für einen fehlenden Formzwang gelten deswegen uneingeschränkt weiter.
Rn 19
Der Antragsteller muss sich auf den geringsten Eingriff beschränken, wenn er zulässig von den Formularen abweicht. Regelmäßig wird er sich darauf beschränken müssen, den Formularsatz zu ergänzen oder zu ändern. Ein vollständiger Verzicht auf die Formulare wird nur ganz ausnahmsweise zulässig sein.