Gesetzestext
Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.
Anlage 1 (zu § 1 ZVFV) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
(http://www.gesetze-im-internet.de/zvfv/anlage_1.html)
Anlage 2 (zu § 2 ZVFV Nummer 2) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
(http://www.gesetze-im-internet.de/zvfv/anlage_2.html)
Anlage 3 (zu § 2 ZVFV Nummer 1) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
(http://www.gesetze-im-internet.de/zvfv/anlage_3.html)
A. Verordnungszweck.
Rn 1
Massenverfahren benötigen eine vereinfachte, rationelle Bearbeitung, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen (Korves MDR 19, 396, 399). Dies gilt insb bei Pfändungs- und Überweisungsanträgen, aber auch den Anträgen auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Formanforderungen und Formularzwänge beeinträchtigen zwar den uneingeschränkten Zugang zur Justiz, können aber dazu beitragen, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären (BGHZ 200, 145 Rz 13). Das Ziel des effektiven Rechtsschutzes darf indessen nicht durch die Mittel vereitelt werden, die eingesetzt werden, um eine höhere Effektivität zu erreichen.
Rn 2
Die geltende Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) sucht deswegen nach einer Balance von Verbindlichkeit und Flexibilität. Ausgehend von dem allgemeinen Verbindlichkeitsanspruch in § 5 ZVFV sowie § 3 I 1, II 1 ZVFV benennt § 3 II 2, III, IV ZVFV einige Bereiche, in denen geringfügige darstellerische oder sachlich angezeigte Abweichungen zulässig sind. Diese Ausnahmen sind als sachlich begrenzte Öffnungsklauseln zu verstehen. Zulässig ist eine elektronische Antragstellung (Mock Forderungsvollstreckung § 4 Rz 8).
B. Entwicklungsgeschichte.
Rn 3
Durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I 837) sind in den §§ 758a VI, 829 IV Verordnungsermächtigungen zur Einführung verbindlicher Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geschaffen worden. Nach einem frühen ersten Anlauf im Jahr 2006 (Jäger ZVI 10, 121) sind Anfang 2010 die Formularentwürfe vorgestellt (ZVI 10, 158) und 2012 ist das Verfahren zum Erlass der Verordnung eingeleitet worden (BRDrs 326/12). Am 23.8.2012 wurde die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) verkündet (BGBl I, 1822). Die dort vorgesehenen Formulare sollen seit dem 1.3.2013 verbindlich verwendet werden.
Rn 4
In einer aufsehenerregenden Entscheidungsserie von Anfang 2014 hat der BGH wesentliche Teile der Formulare als unvollständig, widersprüchlich und missverständlich bezeichnet (BGHZ 200, 145 Rz 16; BGH JurBüro 14, 323; 14, 325; BeckRS 14, 05631). Infolgedessen hat das Gericht die Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit die Formulare unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sind. Insoweit sollte es nicht zu beanstanden sein, wenn der Gläubiger im Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder es nicht nutzt und auf beigefügte Anlagen verweist (BGHZ 200, 145 Rz 36). Außerdem ließ der BGH geringe, für eine zügige Bearbeitung des Antrags unerhebliche Änderungen zu (BGHZ 200, 145 Rz 41; BGH JurBüro 14, 322; 14, 323; 14, 325; BeckRS 14, 05631 Rz 15). In den zentralen Zweifelsfällen war damit der Verbindlichkeitsanspruch der Formulare beseitigt.
Rn 5
Unter dem Etikett einer Anpassung an das SEPA-Verfahren und weil Erfahrungen der Praxis im Umgang mit den Formularen aufgegriffen werden sollten (BRDrs 137/13 S 1, 26), ist die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 26.6.2014 verkündet worden (BGBl I, 754). Durchaus bemerkenswert wird in den Materialien auf die höchstrichterliche Rspr nur eingegangen, soweit Anlagen und Freifelder nicht sachgerecht verwendet werden können und deswegen im Anschluss an diese Judikatur nicht ausgefüllt werden müssen (BRDrs 137/13 S 29).
C. Anwendungsbereich.
I. Sachlicher Anwendungsbereich.
1. Richterliche Durchsuchungsanordnung.
Rn 6
Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung gem § 758a I ist in § 1 ZVFV die Verwendung des Formulars nach Anlage 1 vorgeschrieben.
Rn 7
Der Formularzwang besteht nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen gem § 758a IV. Ebenso wenig wie die Verordnungsermächtigung in § 758a VI erfasst das Formular derartige Gestaltungen. Dadurch sollen standardmäßige Anträge verhindert werden, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Fechter Rpfleger 13, 9, 10). Da für die Vollstreckung eines Haftbefehls zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnun...