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26. Anlage V – Sonstige 2023

Robert Engert, Winfried Simon
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26.1 Wozu dient die "Anlage V-Sonstige"?

Auf der Anlage V-Sonstige werden alle weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgefragt, die nicht in der Anlage V zu erklären sind.

In der Anlage V-Sonstige sind Einkünfte zu erklären aus:

  • allen Beteiligungen, z. B. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 4 bis 21),
  • der Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 22),
  • Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, von anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten (Zeilen 23 bis 27),
  • Vermietung und Verpachtung, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist (Zeile 28),
  • Steuerstundungsmodellen (Zeile 29).

26.2 Anteile an Einkünften

26.2.1 Allgemeine Angaben

Zeilen im Formular: 4–21

Sind mehrere Personen an Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt (z. B. bei geschlossenen Immobilienfonds oder Grundstücksgemeinschaften), so können die Einkünfte der Beteiligten gesondert und einheitlich, d. h. mit Wirkung für und gegen alle, festgestellt und den Beteiligten entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet werden (§§ 179ff. AO).

Überträgt ein Steuerpflichtiger seinen Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des Restdarlehens, liegt ein Veräußerungsgeschäft vor und bis zum Zeitpunkt der Übertragung werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFH-Urteil vom 31.01.2017, BStBl 2018 II S. 341). Wird hingegen das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft rückabgewickelt, liegt keine Veräußerung vor und damit auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Diese Anteile an solchen Einkünften sind vom Steuerpflichtigen in den Zeilen 4 bis 21 zu erklären.

Über die gesondert und einheitlich festzu...

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