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Abfindung: Betriebsbedingte Kündigung

Andreas Haupt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Seit dem 1.1.2004 besteht für einen betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein Abfindungsanspruch, sofern dieser innerhalb der 3-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben und der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat.

Dieser Beitrag informiert über die Voraussetzungen und Höhe eines solchen Abfindungsanspruchs.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bedingungen und Höhe eines Abfindungsanspruchs nach betriebsbedingten Kündigungen sind in § 1a KSchG i. V. m. einem Verweis auf § 10 KSchG normiert.

Die Vorschrift des § 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[1]

[1] BAG, Urteil v. 13.12.2007, 2 AZR 663/06.

1 Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1a KSchG setzt der Abfindungsanspruch folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ voraus:

  • Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen,
  • Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann,
  • Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage und
  • Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Regelung des § 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[1]

Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass es sich um ein echtes Wahlrecht des ...

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