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Analphabetismus / 2.2.2 Unterweisungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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DGUV-R 100-001 präzisiert die allgemeine Forderung, dass Unterweisungen in aller Regel mündlich und persönlich zu erfolgen haben. Ein reines Selbststudium aus schriftlichen Unterlagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen und elektronische Unterweisungen sollen nur als Hilfsmittel eingesetzt werden und nur dann, wenn sichergestellt ist, "dass … eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist." (Abschn. 2.3 DGUV-R 100-001).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein bloßes Aushändigen von Vorschriften und Regeln nicht ausreichend ist (Abschn. 2.3.2 DGUV-R 100-001). Vielmehr ist der Unternehmer verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben, z. B.

  • durch das Stellen von Verständnisfragen,
  • durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Mitarbeiter,
  • durch Beobachtung der Arbeitsweise des Mitarbeiters.

Durch diese Kriterien wird sichergestellt, dass Beschäftigte gerade nicht wegen mangelnder schriftsprachlicher Kompetenz in Unkenntnis über Risiken, Schutzmaßnahmen und sichere Verhaltensweise bei ihrer Arbeit bleiben.

Die Beschäftigten bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie die Unterweisungsinhalte verstanden haben (Abschn. 2.3.1 DGUV-R 100-001). Im strukturierten Prozess betrieblicher Unterweisungen sind also auch die Beschäftigten grundsätzlich verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn sie sicherheitsrelevante Fragestellungen u. U. wegen fehlenden Lesevermögens nicht hinreichend verstanden haben. In vielen Fällen dürfte die Realität allerdings eine andere sein, nämlich dass Menschen davor zurückschrecken, ihre Probleme erkennen zu lassen. Umso mehr ist dann wiederum der Unterweisende gefragt, den Prozess so zu gestalten, dass Inhalte tatsächlich beim Empfänger ank...

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