Zusammenfassung
Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und Einfirmenvertreter (Handelsvertreter).
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind solche selbstständig Erwerbstätige, die aufgrund des Vorliegens bestimmter Kriterien rentenversicherungspflichtig sind. Sie haben im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen eigenen rechtlichen Status: Sie gelten daher insoweit weder als Selbstständige, noch als Scheinselbstständige oder Arbeitnehmer.
Arbeitsrecht: Eine Definition der arbeitnehmerähnlichen Personen enthalten § 5 ArbGG, § 2 BUrlG und § 12a TVG.
In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Der GKV-Spitzenverband hat am 3.12.2010 neue grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht (Gemeinsames Rundschreiben vom 8.12.2010).
Arbeitsrecht
1 Abgrenzung zum Arbeitnehmer
Die fehlende persönliche Abhängigkeit unterscheidet die arbeitnehmerähnliche Person vom Arbeitnehmer. Dazu normiert der seit dem 1.4.2017 geltende § 611a BGB im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach der gesetzlichen Definition wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt seine bisherige Rechtsprechung zur Definition des Arbeitnehmers auch unter dem Anwendungsbereich des § 611a BGB fort.
Wirtschaftliche Abhängigkeit
An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt bei der arbeitnehmerähnlichen Person das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person nicht für den Markt arbeitet, ihre Erzeugnisse also nicht selbst beim Publikum oder jedenfalls bei einer Vielzahl von Auftraggebern absetzt, sondern nur für einen oder einzelne Auftraggeber tätig ist, wobei der Auftraggeber den Absatz an das Publikum übernimmt, also das Unternehmerrisiko trägt.
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist beispielsweise regelmäßig dann gegeben, wenn ein "Selbstständiger" auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.
Arbeitnehmerähnliche Personen
Zu den sonstigen arbeitnehmerähnlichen Personen rechnen, falls eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit besteht, insbesondere Musiker, Schriftsteller, Journalisten und freie Mitarbeiter beim Rundfunk.
2 Arbeitsgerichtsbarkeit und anwendbare Vorschriften
Für arbeitnehmerähnliche Personen findet keine generelle Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften statt. Allerdings erstrecken einige gesetzliche Normen den Anwendungsbereich einzelner arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auch auf arbeitnehmerähnliche Personen:
- Arbeitnehmerähnliche Personen unterstehen nach § 5 Abs. 1 ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, da die Abgrenzung der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
- Sie haben einen Urlaubsanspruch nach §§ 2, 12 BUrlG.
- Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen.
- Da sie keine Arbeitnehmer i. S. v. § 5 BetrVG sind, sind sie bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt. Sie werden jedoch insoweit vom BetrVG erfasst, als dieses Gesetz z. T. auch auf solche im Betrieb tätige Personen anzuwenden ist, die keine Arbeitnehmer sind.
- Für arbeitnehmerähnliche Pe...