4.1 Regelbeitrag
Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen richten sich nach der (monatlichen) Bezugsgröße (2025: 3.745 EUR/bundeseinheitlich; 2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost). Unter Berücksichtigung des aktuellen Beitragssatzes der Rentenversicherung (2025: 18,6 %), ergibt sich für das Kalenderjahr 2025 damit ein monatlicher Regelbeitrag i. H. v. 696,57 EUR (2024: 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost).
Ausnahmen vom Regelbeitrag
Für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gelten als beitragspflichtige Einnahmen nur 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Für diesen Zeitraum ist im Ergebnis also nur der halbe monatliche Regelbeitrag (2025: 348,29 EUR/bundeseinheitlich; 2024: 328,76 EUR/West bzw. 322,24 EUR/Ost) zu zahlen. Der Selbstständige kann jedoch beantragen, auch in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit den vollen Regelbeitrag zu zahlen.
Selbstständiger wählt Höhe der Beiträge
Selbstständige haben nach Ablauf der ersten 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit die Wahl, ob sie den Regelbeitrag oder einen abweichenden Beitrag zahlen wollen. Dazu muss das höhere oder niedrigere Einkommen nachgewiesen werden. Dabei ist allerdings mindestens die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze als monatliches Arbeitseinkommen bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
4.2 Beitragstragung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige müssen ihren Beitrag zur Rentenversicherung selbst tragen. Die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Beiträge wird von den Rentenversicherungsträgern durch Prüfungen überwacht. Die Prüfungen können auch bei vom Selbstständigen beauftragten Stellen durchgeführt werden (z. B. Steuerberater oder Rechenzentren), die z. B. die Meldungen zur Rentenversicherung erstatten oder die Beiträge zahlen.