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Arbeitslosenversicherung / 4.5.1 Bemessungsentgelt

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Ausgangspunkt der Berechnung ist die Ermittlung des sog. Bemessungsentgelts.[1] Dies ist grundsätzlich das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose in den abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der Beschäftigung(en) im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs mindestens jedoch an 150 Tagen erzielt hat. In die Leistungsbemessung fließen auch Arbeitsentgelte für Mehrarbeit und beitragspflichtige Einmalzahlungen ein.

 
Achtung

Sonderregelungen nach Kurzarbeit und bei Beschäftigungssicherungsvereinbarung

Für Beschäftigungszeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, ist nicht das tatsächlich erzielte Kurzarbeiterentgelt maßgebend. Als Bemessungsentgelt wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre.[2] Eine weitere begünstigende Sonderregelung zur Leistungsbemessung gilt, wenn die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vorübergehend gemindert war. In diesen Fällen ist nicht das erzielte (verminderte) Arbeitsentgelt, sondern das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre. Diese im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossene Sonderregelung gilt für kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die seit dem 1.3.2020 geschlossen oder wirksam geworden sind. Sie ist zudem begrenzt auf Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2022. Arbeitslose, deren Leistungsanspruch vor dem 1.1.2021 entstanden ist, können bei Nachweis eines entsprechenden Sachverhalts rückwirkend eine Neuberechnung ihres Arbeitslosengeldes beantragen.[3]

Eine besondere Bestandsschutzregelung vermeidet Nachtei...

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