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Arbeitsvertrag / 4 Vertragsänderungen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Einvernehmliche Änderungen des Arbeitsvertrags nach Vertragsschluss sind jederzeit und ohne Probleme möglich. Formerfordernisse sind nicht zu beachten. Vertragsänderungen können auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Leistungsgewährung zugleich für die andere Partei (regelmäßig der Arbeitnehmer) einen Vertrauenstatbestand auf die auch zukünftige Gewährung begründet. Dies kann im Wege der betrieblichen Übung mit einem kollektiven Bezug, aber auch lediglich individualrechtlich erfolgen, z. B. durch die regelmäßige Zahlung eines höheren Lohnes an nur einen oder einige wenige Arbeitnehmer. Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers ändert auch die langjährige Übertragung von Zusatzaufgaben und die dadurch bedingte Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht; der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer diese Zusatzaufgabe jederzeit kraft seines Direktionsrechts wieder entziehen, solange er bei der Ausübung billiges Ermessen walten lässt.[1] Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 SBGG[2] haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Abänderung und Neuausstellung des bestehenden Arbeitsvertragsdokuments mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen.

Die gesetzliche Neuregelung hat verschiedene Konsequenzen:

  • Der Arbeitgeber muss die Angaben in der Personalakte entsprechend anpassen.
  • Der Arbeitgeber und ggf. damit betraute externe Dienstleister müssen die Daten in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abändern.
  • Der Arbeitgeber muss neu abzuschließende Arbeits- und Ausbildungsverträge entsprechend den Angaben des Beschäftigten ausstellen. Dies kann dann zu Problemen führen, wenn die im bisherigen Bewerbungsprozess übermittelten Daten nicht mehr der aktuellen Änderung entsprec...

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