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Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen

Marco Ferme
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Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebsvereinbarungen finden regelmäßig auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung. Sie gelten grundsätzlich unmittelbar und zwingend. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen setzt keine Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von ihrem Bestand und Inhalt voraus, ebenso ist ein etwaig entgegenstehender Wille des Arbeitnehmers unbeachtlich. Die zwingende Wirkung gilt nur eingeschränkt, wenn für den Arbeitnehmer günstigere, individualvertraglich vereinbarte Regelungen bestehen oder die Betriebsvereinbarung eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Ein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich, eine Verwirkung weitgehend ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung sind nur zulässig, wenn sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Die Normwirkung der Betriebsvereinbarung tritt aber nur dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fällt. Ob dies der Fall ist, muss den Regelungen der Betriebsvereinbarung selbst entnommen werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können im Rahmen der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung selbst bestimmen, für welchen Personenkreis im Betrieb sie Regelungen treffen wollen. Sie sind dabei nur an die Grundsätze des § 75 BetrVG gebunden, der eine Behandlung der Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit vorschreibt.

Betriebsvereinbarungen gelten auch dann unmittelbar und zwingend, wenn der betroffene Arbeitnehmer ihren Inhalt nicht kennt oder einen entgegenstehenden Willen äußert. Die zwingende Wirkung einer ...

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