Zusammenfassung
Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland reicht von kurzen, mehrtägigen Einsätzen und Besuchen bis zur Entsendung über mehrere Jahre samt Familie. Dabei bedarf es insbesondere bei längeren Aufenthalten entsprechender Vertragsgestaltung, zumindest der Modifikation bzw. Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, eventuell auch eines Neuabschlusses, z. B. mit dem Tochterunternehmen im Ausland.
Neben den im Arbeitsrecht und Steuerrecht zu beachtenden Besonderheiten hat eine Auslandstätigkeit auch erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung.
Arbeitsrecht: Spezielle Rechtsquelle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist die Rom I-VO, die das bisher geltende Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) abgelöst hat.
Lohnsteuer: Steuerrechtlich sind vor allem bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen, die das Besteuerungsrecht für Arbeitseinkünfte regelmäßig dem Tätigkeitsstaat zuweisen; zum gegenwärtigen Stand der DBA s. BMF-Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 - S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 195. Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA wird erläutert im BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch das BMF-Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 – S 1300/08/10027-01, BStBl 2020 I S. 483. Besteht mit dem ausländischen Staat kein DBA, kann der Auslandstätigkeitserlass relevant sein, s. das BMF-Schreiben v. 10.6.2022, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001, BStBl 2022 I S. 997.
Sozialversicherung: Für den Bereich der Sozialversicherung sind die §§ 4 bis 6 SGB IV zu beachten. Grundsätzlich gilt bei einer Auslandstätigkeit das deutsche Recht. Für Auslandstätigkeit in EU/EWR-Staaten und in der Schweiz sind die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die Regelungen in den Abkommen über Soziale Sicherheit zu beachten.
Arbeitsrecht
1 Formen und Begriff
Eine Auslandstätigkeit kann als zeitlich kurzer Einsatz von wenigen Tagen (z. B. bei einer Montage), als längerfristige Versetzung oder als langjährige Entsendung erfolgen. Bei einer kurz- oder längerfristigen Versetzung bzw. Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland ist besonderes Augenmerk auf das in diesem Fall anwendbare Recht zu richten.
2 Vertragliche Ausgestaltung
2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes
Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einvernehmliche) Vertragsänderung oder -ergänzung nötig.
Anordnung durch Weisungsrecht
Unproblematisch vom Weisungsrecht gedeckt ist der Auslandseinsatz, wenn der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung dazu enthält.
Direktionsrechtsklausel
"Der Arbeitnehmer kann auch an einen Arbeitsort im Ausland eingesetzt werden."
Auch ohne eine solche Klausel werden kurzfristige Auslandseinsätze regelmäßig vom allgemeinen (d. h. nicht ausdrücklich im Vertrag geregelten) Weisungsrecht gedeckt sein. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG zeichnet sich zudem eine Tendenz zu großzügigerer Auslegung des Direktionsrechts in Arbeitsverhältnissen ab, in denen Auslandseinsätze angesichts einer zunehmend global vernetzten Weltwirtschaft zur arbeitsrechtlichen Normalität werden. Dem Arbeitsvertrag als solchem ist eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland nicht automatisch zu entnehmen. So umfasst eine unternehmensweite Versetzungsklausel auch die Weisung, ins Ausland zu wechseln. Anderes gilt nur, wenn sich die Beschränkung auf Einsatzorte im Inland ausdrücklich dem Arbeitsvertrag entnehmen lässt. Die Anordnung des Auslandseinsatzes aufgrund des Weisungsrechts muss im Einzelfall nach billigem Ermessen ausgeübt werden (z. B. aufgrund der Schließung eines inländischen Standorts).
Ist die längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt, bedarf es einer einvernehmlichen Vertragsänderung.
Einvernehmliche Vertragsänderung – Vertragsmodelle
Bei der vertraglichen Ausgestaltung von Auslandstätigkeiten wird beim "Einvertragsmodell" lediglich der bisherige Arbeitsvertrag um die für den Auslandseinsatz erforderlichen Regelungen erweitert. Die auf einen Auslandseinsatz bezogenen Vertragsklauseln können bereits anfänglich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Der Vertrag kann aber auch später einvernehmlich geändert und angepasst werden. Die ergänzenden Klauseln können befristet für die Dauer des Auslandseinsatzes abgeschlossen werden.
Beim "Zweivertragsmodell" (teilweise auch "Mehrvertragsmodel...