Einführung
BGH, Urteil vom 5.10.2006, III ZR 166/05
1 Leitsätze:
1. Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren.
2. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandvertrags, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.
2 Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 39 200 EUR in Anspruch, die er als Käufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerberaterin, leistete. Die Beklagte schloss am 20. 11. 2003 mit der S. AG i. G. (im Folgenden S.) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte übernahm darin die Pflicht, ein Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S.0 aus Fahrzeugverkäufen eingehen sollten. In § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags war auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte bereits in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen § 2 lautet auszugsweise: "a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Abschluss des Vertrages gemäß § 1a) zahlbar und fällig auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist." Nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treugut ausschließlich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren. Im Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch der Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der für die S. Autoverkäufe vermittele. M. und der Kläger schlossen am 20./22. 1. 2004 einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug. Hierfür wurde nicht das oben erwähnte Vertragsmuster verwendet. M. trat überdies in eigenem Namen auf. Von dem Kaufpreis sollte er 2500 EUR unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in Höhe von 39 200 EUR sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in § 4.3 des Kaufvertrags hieß: "Die Restzahlung wird nach Einzahlung auf dem Treuhandkonto durch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung versichert." Des Weiteren wurde in § 4.5 des Kaufvertrags bezüglich des Treuhandkontos auf ein "Annahmeprotokoll" Bezug genommen, in dem dieses Konto näher bezeichnet und als Treuhänderin die Beklagte angegeben wurde. Der Kläger leistete die 39 200 EUR auf das inzwischen von der Beklagten eingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf Weisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG überwiesen zu haben. Zur Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kläger kam es nicht.
Das Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision war erfolgreich.
3 Aus den Gründen:
Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. H. d. Kaufpreises
12 II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der als Kaufpreis eingezahlten 39 200 EUR. Zwischen den Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die Beklagte die ihr überlassenen 39 200 EUR nicht ohne weiteres an einen Dritten hätte weiterreichen dürfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlungen der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtete Willenserklärungen anzusehen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärungen der Parteien selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 2. 2. 2006 – III ZR 61/05 – WM 2006, 871, 872; BGHZ 121, 284, 289 jew. m. w. N.).
13 1. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. z. B.: Senatsurteil vom 2. 2. 2006 a. a. O.). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
Abschluss des Treuhandvertrages durch Einzahlung des Kaufpreises auf das Fremdgeldkonto
14 2. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, deren Einhaltung das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, gehört insbesondere, dass der Tatrichter von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung gebührend berücksichtigt (z. B.: BGHZ 24, 39, 41; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe mit seiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den Abschluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, da er lediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nachkommen wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufvertrags nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Musterkaufvertrags nicht hi...