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BB-Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport zum Europäis ... / 4. Ein neuer Anlauf für eine europäische Privatgesellschaft?

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Im "Reigen" der europäischen Rechtsformen klafft indes eine große Lücke: Es gibt nach wie vor keine "Europäische Privatgesellschaft". Der 2008 vorgelegte Vorschlag zur Schaffung einer Societas Privata Europaea (SPE)[10] ist bekanntlich ebenso gescheitert wie der 2014 präsentierte Vorschlag für eine Societas Unius Personae (SUP)[11].[12]

Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen könnte es demnächst jedoch möglicherweise einen neuen Anlauf zur Schließung dieser Lücke geben. Eine internationale Arbeitsgruppe hat im Dezember 2020 einen Vorentwurf für eine "Societas Europaea Simplificata (SES)" präsentiert.[13] Diese "Vereinfachte Europäische Gesellschaft" soll als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft gegründet werden können und ein Mindestkapital von 12 000 Euro haben. Sie soll primär nach europäischem Recht "leben", in ausgewählten Punkten (u. a. Formvorschriften für die Errichtung und Anteilsabtretung) soll jedoch das nationale Recht des Gründungsstaats gelten. Geleitet wird die SES durch einen oder mehrere Geschäftsführer. Zwingende Vorgaben bestehen zudem zum Schutz der Minderheitsgesellschafter. Im Übrigen zeichnet sich die SES durch sehr weitreichende Satzungsfreiheit aus. Die SES ist zudem bewusst auch als potenzieller Konzernbaustein konzipiert: Insoweit ist eine von der Rozenblum-Doktrin inspirierte Lösung vorgesehen, es soll aber auch der Abschluss eines Beherrschungsvertrags möglich sein. Das neuralgische Mitbestimmungsproblem soll dadurch gelöst werden, dass der Staat, in dem die SES ihren Verwaltungssitz hat, seine eigenen Mitbestimmungsregeln auf die SES anwenden darf.

Die französische Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2022 könnte den Entwurf möglicherweise bereits in die Form eines offiziellen Entwurfs gießen.

[10] Vorschlag für eine VO des Rat...

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