Personen, bei denen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, können wegen der Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, auf Antrag einen Pauschbetrag geltend machen, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, anstelle einer Steuerermäßigung aufgrund außergewöhnlicher Belastungen. Ohne dass der Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde, darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Grad der Behinderung bei dem betreffenden Arbeitnehmer definitiv kennt.
Keine Zwölftelung des Pauschbetrags
Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben. Bei einer Änderung des Grades der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird für das ganze Jahr der höchste in Betracht kommende Pauschbetrag gewährt.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt und wie folgt neu geregelt:
Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
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20 |
384 EUR |
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30 |
620 EUR |
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40 |
860 EUR |
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50 |
1.140 EUR |
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60 |
1.440 EUR |
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70 |
1.780 EUR |
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80 |
2.120 EUR |
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90 |
2.460 EUR |
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100 |
2.840 EUR |
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Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bis VZ 2020: 3.700 EUR). Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Der jeweils in Betracht kommende Behinderten-Pauschbetrag wird auf Antrag in Form eines Freibetrags in den ELStAM bereitgestellt. Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Probleme bei der Umsetzung im ELStAM-Verfahren
Die Verdoppelung des Behinderten-Pauschbetrags wurde im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch berücksichtigt, sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde. In einigen Fällen kam es bei der Bearbeitung zu Fehlern. Die Arbeitgeber haben nach Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug für die betroffenen Beschäftigten zu ändern, wobei der Pauschbetrag entweder rückwirkend ab 1.1.2021 (verteilt auf 12 Monate) oder ab dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des Jahres) berücksichtigt werden kann.
Anstelle der steuerfreien Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer tatsächliche höhere Aufwendungen, die mit der Behinderung zusammenhängen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auf die Summe der Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird.